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Steuerrecht
02.12.2010
Steuerrecht
BMF: Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

Das BMF hat im Schreiben vom 26.11. 2010 – IV A 4 – S 0316/08/10004-07 – zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassbaren Geschäftsvorfälle klargestellt: Die Feststellungslast, dass die digitalen Unterlagen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit den Anforderungen des § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO, den GoBS und den BSDPdU entsprechen, trägt der Steuerpflichtige. Eine Verdichtung der Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig; die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. Sollte das nicht möglich sein, müssen sie unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Die Einsatzorte sind zu protokollieren, die Protokolle sind aufzubewahren.

Volltext des Schr.: S. Zusatzmaterial rechts

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