BMF: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG
Das BMF hat durch Schreiben vom 15.2.2010 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003 – die Anwendungsverfügungen zu § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) aktualisiert. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt (so genannte Minijobs), können 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden. Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen zählen, können bis zu 20 % der Aufwendungen, höchstens insgesamt 4 000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Der für Handwerkerleistungen seit 2006 geltende Steuerbonus von 20 %der Aufwendungen, höchstens 600 Euro pro Jahr, wurde zum Jahresbeginn 2009 auf 1 200 Euro verdoppelt. Begünstigt sind die Arbeitskosten einschließlich USt, nicht hingegen die Materialkosten. Für Steuerpflichtige, die etwa in einem Altenoder Pflegeheim wohnen, gelten dabei besondere Regelungen: Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der eigenstündige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z. B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift, befindet. Dabei müssen die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Die neue Regelung stärkt nicht nur Privathaushalte bei der Beauftragung von Handwerkern, sondern hilft den Handwerksbetrieben bei der Sicherung von Arbeitsplätzen.
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