BMF: Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens
ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2011 verwirklicht werden, sind die
bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit
sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben
und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt
sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach
dem 31.12.2011 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1.1.2012
verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der
Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch
ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.
BMF, Schreiben vom 9.4.2013 – IV A 2 – O 2000/12/10001
Volltext nebst Anlagen: siehe Zusatzmaterial rechts