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Steuerrecht
20.09.2013
Steuerrecht
BMF: Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs. 10 S. 4 EStG

Gemäß § 44a Abs. 10 S. 4 EStG kann bei ausländischer Zwischenverwahrung von Aktien die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende Stelle) bei der auszahlenden Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr .3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien beantragen.


§ 44a Abs. 10 S. 4 EStG gilt für Erträge aus inländischen Investmentanteilen mit Ausnahme der Fälle des § 7 Abs. 1 InvStG entsprechend; die nachstehenden Ausführungen zur Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gelten daher entsprechend für Investmentanteile. Gleiches gilt für Erträge aus sammel- und streifband-verwahrten Gewinnobligationen, Wandelanleihen, aus Genussrechten mit Eigen- und Fremd-kapitalcharakter sowie aus ADR und insbesondere den ADR vergleichbaren EDR, GDR, IDR inländischer Aktien.


Die Sammel-Steuerbescheinigung ist entsprechend des amtlichen Musters auszustellen.


Das BMF hat die Kriterien für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung aufgestellt.


BMF
, Schreiben vom 16.9.2013 - IV C 1 - S 2401/08/10001 :007

Volltext: siehe Zusatzmaterial rechts

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