: Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) auf die Umsätze eines Land- und Forstwirts in seinem Hofladen, Konsequenzen des BFH-Urteils vom 14. Juni 2007 - V R 56/05 -
BMF, 16.1. 2008 - IV A 5 - S 7410/07/0008
Bezug: BMF-Schreiben vom 28.11.2005 - IV A 5 - S 7410 - 58/05 - (BStBl I S. 1064)
Mit Urteil vom 14.6.2007 - V R 56/05 -1 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nur der Verkauf selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte in einem Hofladen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegt. An der im Urteil vom 6. Dezember 2001 - V R 43/00 - (BStBl 2002 II S. 701) vertretenen Auffassung, wonach auch die in begrenztem Umfang vorgenommene Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Sonderregelung für Land- und Forstwirte unterliegt, hält das Gericht nicht mehr fest.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Werden Waren in einem Hofladen oder einer anderen Verkaufseinrichtung (z.B. mobiler Marktstand) abgesetzt, beschränkt sich die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Veräußerung der im eigenen Betrieb erzeugten land- und forstwirt-schaftlichen Produkte.
Umsätze aus der Lieferung von zugekauften Erzeugnissen unterliegen hingegen einer Besteu-erung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Dies gilt auch für die Veräußerung von aus selbst erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkten hergestellten Gegenständen, wenn diese Gegenstände durch eine Be- oder Verarbeitung ihren land- und forstwirtschaftlichen Charakter verloren haben (z.B. Wurstwaren, Gestecke, Adventskränze).
Der Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteue-rung nach § 24 UStG. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen sowohl selbst erzeugte land- und forstwirtschaftliche Produkte als auch gleichartige zugekaufte Waren veräußert werden.
Die den Regelungen dieses Schreibens entgegen stehenden Aussagen im BMF-Schreiben vom 28. November 2005 - IV A 5 - S 7410 - 58/05 - (a.a.O.) sowie in Abschnitt 264 Abs. 1 Satz 11 und Abs. 2 Sätze 6 und 7 UStR sind auf die Umsätze in einem Hofladen oder einer anderen Verkaufseinrichtung nicht mehr anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn der Unter-nehmer vor dem 1. Juli 2008 ausgeführte Umsätze aus der Veräußerung zugekaufter landwirt-schaftlicher Produkte und von aus land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Gegenständen nach Maßgabe der genannten Regelungen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterwirft.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.