R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
07.10.2013
Steuerrecht
BMF: Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c EStG) – Verfahren bis zur gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils „Beker“

Der EuGH hat mit Urteil vom 28.2.2013 in der Rechtssache C-168/11, Beker & Beker (Vorabentscheidungsersuchen des BFH im Revisionsverfahren I R 71/10) entschieden, dass die Methode zur Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Bei dieser Berechnungsmethode würden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen nicht vollständig berücksichtigt, da für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags der ausländischen Steuer die Summe der Einkünfte zugrunde gelegt wird. Bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils sind Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangsgemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3AO vorläufig vorzunehmen. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO oder § 69 Abs. 2 FGO ist in Höhe des Differenzbetrags zwischen der festgesetzten Steuer und der Steuer, die sich bei Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags anhand der Summe der Einkünfte abzüglich der Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände ergeben würde, stattzugegeben. Diese Kosten sind der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die berücksichtigten Freibeträge für Kinder. Auf Körperschaftsteuerfestsetzungen hat die EuGH-Entscheidung keine Auswirkung.

BMF, Schreiben vom 30.9.2013 – IV B 3 – S 2293/09/10005-04

Volltext: siehe Zusatzmaterial rechts

stats