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Steuerrecht
27.05.2013
Steuerrecht
BStBK: Anpassung von EAV

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts sollte u. a. eine Erleichterung bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft erreicht werden. Dieses Ziel hat die BStBK ausdrücklich begrüßt und unterstützt. Besonders betrifft dies auch die Neuregelung der Verlustübernahmevereinbarung in § 17 S. 2 Nr. 2 KStG und die diesbezügliche „Amnestieregelung" in § 34 Abs. 10b KStG. Die BStBK regt an, im Rahmen einer Verwaltungsanweisung klarzustellen, dass vor dem 27.2.2013 abgeschlossenen Verträgen auch dann der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 10b S. 2 KStG eröffnet ist, wenn die Eintragung im Handelsregister erst nach dem 26.2.2013 erfolgt ist.

Die BStBK regt an, im Rahmen einer Verwaltungsanweisung klarzustellen, dass der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 10 S. 2 KStG - vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen - immer dann grundsätzlich eröffnet ist, wenn die Verlustübernahmevereinbarung den Anforderungen des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG a. F. nicht genügt und bei der Beurteilung, ob Altverträge den Anforderungen des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG a. F. genügen, die Grundsätze der R 66 Abs. 3 S. 3 KStR 2004 unverändert anwendbar bleiben.

Die BStBK hält es für dringend erforderlich, im Rahmen einer Verwaltungsanweisung und im Einklang mit der Gesetzesbegründung eine umfassende Billigkeitsregelung vorzusehen, nach der jede im Übrigen im Einklang mit den Maßgaben des § 34 Abs. 10b S. 2 KStG (Änderungsfrist, tatsächliche Verlustübernahme) erfolgende Änderung eines bestehenden EAV zur Anpassung an den neuen § 17 S. 2 Nr. 2 KStG unschädlich i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG ist. Es darf nicht darauf ankommen, ob die bisherige Formulierung der Verlustübernahme nach altem Recht ausreichend oder nicht ausreichend war.

Es muss u. E. zulässig sein, neben dem dynamischen Verweis auf § 302 AktG den Wortlaut der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung der Vorschrift wiederzugeben

(Quelle: PM BStBK vom 22.5.2013)

Volltext der Eingabe: siehe Zusatzmaterial rechts

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