BFH: Anhörungsrüge gegen die Grundsatzentscheidung des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung
BFH, Beschluss vom 22.9.2021 – X S 15/21
ECLI:DE:BFH:2021:B.220921.XS15.21.0
Volltext:BB-ONLINE BBL2022-21-6
Leitsätze
1. NV: Für die Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge gelten vergleichbare Grundsätze wie für Gehörsrügen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision.(Rn.3)
2. NV: Soweit das Vorbringen in einer Anhörungsrüge das für die Beurteilung einer etwaigen Gehörsverletzung maßgebliche Prozessgeschehen in wesentlicher Hinsicht unvollständig oder anderweitig fehlerhaft wiedergibt, ist die Rüge unschlüssig und damit unzulässig.(Rn.8)(Rn.9)(Rn.13)
3. NV: Mit inhaltlicher Kritik an der angegriffenen Entscheidung oder mit der Rüge der Verletzung anderer Grundrechte als des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann eine Anhörungsrüge nicht in zulässiger Weise begründet werden.(Rn.15)(Rn.17)
Aus den Gründen
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
2 1. Gemäß § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
3 Nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO muss die Anhörungsrüge u.a. das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen. Für diese Darlegung gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Rüge einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.01.2006 - IV S 17/05, BFH/NV 2006, 956, unter 2.). Der Beteiligte muss schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe; zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung noch vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden (BFH-Beschluss vom 20.09.2012 - X S 22/12, BFH/NV 2013, 216).
4 Vorliegend sind teils diese Darlegungsanforderungen und teils die Voraussetzungen des § 133a FGO nicht erfüllt.
5 2. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Kläger, Revisionskläger und Rügeführer (Kläger), der Senat habe ihr Vorbringen zum vorrangigen Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vor den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Kenntnis genommen.
6 a) Die Kläger heben in ihrer Anhörungsrüge nochmals auf die von ihnen auf Bl. 13 ff. der Revisionsbegründung "vom 29.01.2020" (richtig: 01.02.2020) und Bl. 21 Mitte sowie Bl. 28 oben der Replik vom 27.09.2020 zitierten Äußerungen aus dem Schrifttum ab. Diese Zitate stammen indes sämtlich aus der Zeit vor dem Ergehen der vom Senat in der angegriffenen Entscheidung (Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992, Rz 89) zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH zur Gleichrangigkeit der Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung. Neuere --zeitlich nach Ergehen dieser Rechtsprechung veröffentlichte-- Literatur haben die Kläger in den von ihnen nun angeführten Passagen ihrer im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze nicht zitiert. Sie haben in ihrer Anhörungsrüge auch nicht dargelegt, weshalb der Senat, der sich in seiner Entscheidung ersichtlich in erster Linie auf die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt hat, sich mit den älteren Literaturbeiträgen, denen schon die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage nicht gefolgt ist, unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs zwingend ausdrücklich hätte auseinandersetzen müssen.
7 Im Übrigen hat der Senat einen Teil der von den Klägern angeführten älteren Literaturstimmen in Rz 90 seines angegriffenen Urteils nochmals zitiert und sich mit ihnen inhaltlich auseinandergesetzt, sodass es der Anhörungsrüge insoweit auch an der erforderlichen Schlüssigkeit fehlt.
8 b) Unschlüssig und damit unzulässig sind die Beanstandungen, die die Kläger in Bezug auf die Auseinandersetzung des Senats mit ihrem Vorbringen zur Interpretation des Beschlusses des BVerfG vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) erheben. Sie rügen, ihre Argumentation auf Bl. 20 Mitte der Replik sei vom Senat ausschließlich unter dem Aspekt einer Ungleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern erörtert worden. Tatsächlich haben die Kläger auf Bl. 20 der Replik aber ausschließlich diesen Aspekt angeführt. Mit diesem --in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht gewürdigten-- Argument hat sich der Senat in Rz 90 f. des angegriffenen Urteils umfassend auseinandergesetzt. Im Übrigen hat er auf seine bisherige --und ständige-- Rechtsprechung zur Frage des Gleichrangs der Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung verwiesen.
9 Darüber hinaus zitieren die Kläger den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125 in einem entscheidenden Punkt unvollständig. Sie erwähnen lediglich, dass das BVerfG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den ab 1997 geltenden Fassungen für unvereinbar mit dem Grundgesetz (GG) erklärt hat. Hingegen erwähnen sie nicht --was für den Senat aber entscheidend war--, dass das BVerfG (Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter E.II.2.) zugleich die Fortgeltung der genannten Vorschriften bis zum 31.12.2009 angeordnet hat.
10 c) Die von den Klägern in diesem Zusammenhang beanstandete Wiedergabe ihres rechtlichen Vorbringens in Rz 8 Satz 2 des Tatbestands des angegriffenen Senatsurteils ("Im Übrigen sei der Berechnungsmethodik des FG zuzustimmen") bezieht sich --wie aus dem Zusammenhang mit dem vorangestellten Satz 1 in Rz 8 des Tatbestands hervorgeht-- allein auf die Rechtsauffassung der Kläger zur Ermittlung des steuerfreien Teils der künftigen Rentenbezüge. Insoweit hatten die Kläger auf Bl. 24 Abs. 3 ihrer Replik vom 27.09.2020 der Auffassung des Finanzgerichts tatsächlich ausdrücklich zugestimmt, sodass sie auch hier keine schlüssige Gehörsrüge erhoben haben.
11 3. Ebenfalls unzulässig ist die Rüge der Kläger, der Senat habe ihr Vorbringen, Kapitalrückflüsse seien in Höhe des Wertzuwachses des Anwartschaftsrechts auf Altersrente (dazu unten a), erst recht aber in Höhe der nominal aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträge (unten b) steuerfrei zu stellen, nur an Art. 3 Abs. 1 GG, nicht aber an Art. 14 Abs. 1 GG geprüft.
12 a) Die Kläger berufen sich insoweit auf ihre Ausführungen auf Bl. 3 unten, Bl. 4 oben, Bl. 5 Abs. 2, Bl. 7 Mitte und Bl. 11 Mitte der Revisionsbegründung sowie auf Bl. 5 unten und Bl. 16 der Replik. An keiner der genannten Passagen ihrer Schriftsätze haben die Kläger sich jedoch ausdrücklich auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, sondern nur allgemein und ohne Nennung eines konkret verletzten Grundrechts ihre materiell-rechtliche Auffassung dargestellt. Hierzu hätte aber insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG, dass die Besteuerung der Renteneinkünfte mit dem sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG ergebenden Besteuerungsanteil keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG darstelle (vgl. Beschluss vom 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 72, Rz 54 ff.), Anlass bestanden.
13 Umgekehrt hat der Senat in der angegriffenen Entscheidung die verfassungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf die Heranziehung des Nominalwertprinzips nicht etwa --so die nunmehrige Behauptung der Kläger-- auf Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt, sondern eine umfassende Prüfung insbesondere unter Heranziehung der umfangreichen, über Jahrzehnte kontinuierlichen und daher gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und des BFH zu dieser Grundentscheidung des Einkommensteuerrechts vorgenommen (Urteil in BFH/NV 2021, 992, Rz 22 bis 29). Die Darstellung der Kläger in ihrer Anhörungsrüge ist damit gleich in mehrfacher Hinsicht unschlüssig, was zur Unzulässigkeit der Rüge führt.
14 b) Hinsichtlich der --wohl hilfsweise vorgebrachten-- Auffassung der Kläger, die aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträge seien in Höhe ihres Nominalbetrags steuerfrei zu stellen, kann der Senat die Kläger schon deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben, weil diese Rechtsauffassung auch dem angegriffenen Senatsurteil zugrunde liegt. Insoweit ist die Anhörungsrüge daher unverständlich geblieben und schon deshalb unzulässig.
15 4. Die ausführliche inhaltliche Kritik der Kläger an der Rechtsprechung des Senats zur Einbeziehung des Rentenfreibetrags aus nach dem statistisch zu erwartenden Verlauf zu zahlenden Hinterbliebenenrenten in die Ermittlung des steuerfrei zufließenden Teils der Renten ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die Kläger wenden sich an dieser Stelle ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Senats in der angegriffenen Entscheidung. Sie machen aber in diesem Zusammenhang nicht konkret geltend, der Senat habe entsprechendes Vorbringen der Kläger übergangen.
16 Im Übrigen sind die Ausführungen des Senats zur Einbeziehung des Rentenfreibetrags aus einer Hinterbliebenenrente für den konkreten Fall der Kläger nicht entscheidungserheblich gewesen, da deren Revision auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn die Hinterbliebenenrente nicht einzubeziehen wäre (vgl. hierzu bereits ausdrücklich das Senatsurteil in BFH/NV 2021, 992, Rz 59).
17 5. Soweit die Kläger mit der Anhörungsrüge auch vorbringen, der Senat habe ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, weil keine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG eingeholt worden sei, ist diese Rüge ebenfalls bereits unzulässig. Denn im Verfahren nach § 133a FGO kann nur die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt werden.
18 6. Die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 66 € an.