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Steuerrecht
30.07.2020
Steuerrecht
BFH: Anforderungen an die zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung

BFH, Beschluss vom 18.5.2020 – XI B 105/19

ECLI:DE:BFH:2020:B.180520.XIB105.19.0

Volltext BB-Online BBL2020-1750-6

Leitsatz

NV: Mit einer Rechnung, die keine ausreichende Leistungsbeschreibung enthält, kann ein möglicherweise bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeübt werden.

UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 , UStG § 14 Abs 4 S 1 Nr 5 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012

Sachverhalt

I. Der Beschluss ergeht hinsichtlich des Tenors Ziffer 1 nach § 113 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne weitere Begründung.

Aus den Gründen

3          II. Die Beschwerde wegen Umsatzsteuer 2010 bis 2012 ist unbegründet. Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend dargelegt hat, stellt sich die Vorentscheidung gemäß dem --auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu beachtenden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.09.2015 - I B 61/15, BFH/NV 2016, 414, Rz 5; vom 30.08.2017 - II B 16/17, BFH/NV 2017, 1611, Rz 3; vom 14.03.2018 - V B 142/17, BFH/NV 2018, 732, Rz 12)-- § 126 Abs. 4 FGO aus anderen Gründen als richtig dar.

3          1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteile vom 10.07.2019 - XI R 28/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2020, 313, Rz 15; vom 15.10.2019 - V R 29/19 (V R 44/16), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2020, 298, Rz 18; BFH-Beschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19, BFHE 264, 521, Rz  29). Insbesondere muss die Rechnung eine ausreichende Leistungsbeschreibung enthalten (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2020, 313, Rz 16 ff.; in BFH/NV 2020, 298, Rz 38 ff.).

4          2. Hieran fehlt es im Streitfall.

5          a) Das FG hat in den Entscheidungsgründen (S. 12 und 13 des Urteilsabdrucks) in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die monatlichen Rechnungen der Gesellschafter keine Angaben dazu enthielten, welche Dienstleistungen im Einzelnen dem Auftrag zugrunde lagen. Es sei ein Mindestmaß an Aufgabenbeschreibung und Kalkulation erforderlich, um die Fremdüblichkeit beurteilen zu können. Hieran fehle es im Streitfall. Auch sei die Aufgabenabgrenzung bzw. -verteilung zwischen den beiden Einzelunternehmern nicht hinreichend deutlich erkennbar.

6          b) Enthalten danach die Rechnungen, mit denen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Vorsteuerabzug begehrt, keine ausreichende Leistungsbeschreibung, um erkennen zu können, was Gegenstand der Leistung der Gesellschafter war, ist schon aus diesem Grund der Vorsteuerabzug in den Streitjahren (2010 bis 2012) zu versagen.

7          c) Dass das FG die diese Beurteilung tragenden tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen (und nicht im Tatbestand) getroffen hat, ist unschädlich (vgl. BFH-Urteile vom 06.04.2000 - IV R 56/99, BFH/NV 2000, 1191, unter 2.c aa, Rz 25; vom 19.06.2001 - X R 48/96, BFH/NV 2002, 153, unter II.4., Rz 26 f.). Sie können vom Senat berücksichtigt werden.

8          d) Ergänzende Unterlagen, zu deren Berücksichtigung über die Rechnungen hinaus das FG hätte verpflichtet sein können (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos vom 15.09.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690, Umsatzsteuer-Rundschau 2016, 795), liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des FG mangels schriftlicher Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern ebenfalls nicht vor, so dass auch auf einer solchen Grundlage ein Vorsteuerabzug in den Streitjahren nicht möglich ist.

9          e) Soweit das FG daneben den Vorsteuerabzug für Bauleistungen, die das Privathaus betreffen, versagt hat, wird dies mit der Beschwerde nicht angegriffen. Zulassungsgründe werden diesbezüglich auch nicht geltend gemacht.

10        3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

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