BMF: Anforderungen an Auskunftsersuchen
Das BMF hat im Schreiben vom 4.1.2012 - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10027-01 - die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen konkretisiert. Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 27 DBA verlangt. Nach dieser Protokollbestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen) sowie den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln.
Volltext des Schreibens: s. Zusatzmaterial rechts