R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
08.04.2011
Steuerrecht
BMF: Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

Das BMF hat im Schreiben vom 28.3.2011 – IV C 2 – S 2770/09/10001 – zur Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG und des § 17 KStG die steuerliche Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft Stellung genommen. Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass der doppelte Inlandsbezug in den genannten Normen (als Organgesellschaften kommen nur Kapitalgesellschaften in Betracht, die sowohl ihren Sitz als auch den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben) gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt (Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2008/ 4909). Sie stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH (9.3.1999 – C-212/97, Centros, BB 1999, 809 Ls, EWS 1999, 140, RIW 1999, 447; vom 5.11.2002 – C-208/00, Übeerseering, BB 2002, 2402, EWS 2002, 569; vom 30.9.2003 – C- 167/01, Inspire Art, BB 2003, 2195, EWS 2003, 513, RIW 2003, 957). Das BMF erkennt die steuerliche Organschaft nunmehr über den Wortlaut der o. a. Vorschriften hinaus an, wenn Organträger eine im EU/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland ist, die ihr auf im Inland steuerpflichtigen Einkünften beruhendes Einkommen im Rahmen einer Organschaft einem Organträger i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG oder § 18 KStG zurechnet und die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft vorliegen.

--> Volltext des Schreibens: siehe Zusatzmaterial rechts 

--> Dazu erscheint ein Standpunkt von Tschesche im kommenden Heft.

stats