BMF: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3.11.2014
Aufgrund des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 AO, des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 7.5.2014 - 2 BvR 2454/12 – und der Urteile des BFH vom 9.2.2012 - III R 67/09 - (BStBl II S. 567), vom 5.7.2012 - III R 80/09 - (BStBl II S. 816) und vom 14.11.2013 - III R 18/13 - (BStBl 2014 II S. 383)
ergeht folgende Allgemeinverfügung: Am 3.11.2014 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (Veranlagungs- und Feststellungszeiträume 2006 bis 2008: § 4f, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG; Veranlagungs- und Feststellungszeit-räume 2009 bis 2011: § 9 Abs. 5, § 9c EStG) verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 3.11.2014 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011. Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung vom 3.11.2014