R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
15.09.2011
Steuerrecht
FG München: Adressat des KraftSt-Bescheids bei Insolvenz/Zwangsverwaltung

FG München, Urteil vom 23.3.2011 - 4 K 812/08

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 1. April 2007 eröffnete das Amtsgericht ..., Insolvenzgericht, über das Vermögen des F. (Insolvenzschuldner) das Insolvenzverfahren und bestimmte zugleich den Kläger zum Insolvenzverwalter.

Bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 hatte das Amtsgericht ..., Vollstreckungsgericht, aufgrund einer Grundschuld die Zwangsverwaltung von im Eigentum des Insolvenzschuldners und dessen Ehefrau stehenden landwirtschaftlichen Grundstücken (Wohngebäude, Garten, Ackerland, Grünland, Hutung, Landwirtschaftsfläche) angeordnet. Diese Zwangsverwaltung dauerte bis 27. Juli 2010 an.

Auf den Insolvenzschuldner war die in seinem Alleineigentum stehende, landwirtschaftliche Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ... zugelassen. Die Zugmaschine diente den oben genannten landwirtschaftlichen Grundstücken und stand mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang. Als Verwalterin wurde eine Rechtsanwältin bestimmt.

Diese Zugmaschine wurde zu keinem Zeitpunkt vom Kläger im Rahmen der Insolvenzverwaltung für die Insolvenzmasse genutzt.

Aufgrund der Insolvenzeröffnung ging der Beklagte (das Finanzamt - FA -) davon aus, dass nunmehr der Kläger als Insolvenzverwalter Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer sei und versandte am 23. Mai 2007 einen entsprechenden Bescheid.

Am 2. Juli 2007 wurde die Zugmaschine bei der Zulassungsstelle stillgelegt. Mit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderten Bescheid vom 11. Juli 2007 setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 1. April 2007 bis 1. Juli 2007 auf 37 € fest.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2. August 2007 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Zugmaschine befinde sich auf dem vom Amtsgericht ... unter Zwangsverwaltung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Insolvenzschuldners. Demnach gehöre sie nach § 1120 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Haftungsverband.

Aufgrund dieser Zwangsverwaltung sei die Zugmaschine von der Zwangsverwaltungsbeschlagnahme erfasst worden und somit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Nur bei der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zur Insolvenzmasse bzw. Nutzung durch den Insolvenzverwalter könne eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter in Betracht kommen.

Das FA hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2008 zurückgewiesen.

Am 3. März 2008 erhob der Kläger Klage.

Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer vom 11. Juli 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2008 dahin gehend abzuändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer vom 1. April 2007 bis 1. Juli 2007 auf 0 € festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das FA auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die Zugehörigkeit der Zugmaschine zur Grundstückszwangsverwaltung sei nicht nachgewiesen, zumal das Fahrzeug kein grünes Kennzeichen gehabt habe und der Insolvenzschuldner selbst das Fahrzeug abgemeldet habe.

Aus den Gründen

Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat das FA den Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer vom 1. April 2007 bis 1. Juli 2007 an den Kläger gerichtet.

1. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Steuerpflicht dauert bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG), wobei Steuerschuldner bei einem inländischen Fahrzeug die Person ist, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG). Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 35 InsO) zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse gehört dann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145; vom 29. August 2007 IX R 58/06, BFHE 218, 432, BStBl II 2008, 322; vom 16. Oktober 2007 IX R 29/07, BFH/NV 2008, 251; Beschlüsse vom 8. September 2009 II B 62/09, BFH/NV 2010, 67, und II B 63/09, BFH/NV 2010, 68; vom 10. März 2010 II B 172/09, BFH/NV 2010, 1136) auch die Rechtsposition als Halter eines Kfz, so dass in diesem Fall der Insolvenzverwalter die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO schuldet. Da die Kraftfahrzeugsteuer kraft Gesetzes begründet wird, ist sie eine Verbindlichkeit, die durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet wurde (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO). Das KraftStG stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass ein Fahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, bis zum Eingang der Anzeige über den Übergang bei der Zulassungsstelle gehalten wird. Dies führt zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs "im Geschäft" des Schuldners und damit im Rahmen der Insolvenzmasse (BFH-Urteil in BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145).

2. Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks nach §§ 146 ff. des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung und Zwangsverwaltung von Grundstücken (ZVG) umfasst auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt (§ 145 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 ZVG, § 148 Abs. 1 ZVG). Dies bestimmt sich nach § 1120 BGB. Danach erstreckt sich die Hypothek u.a. auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind. Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer und bezieht sich die Hypothek auf das gesamte Eigentum, so gehört zum Haftungsverband auch das Zubehör, das im Alleineigentum eines Miteigentümers des Grundstücks steht (Eickmann in Münchener Kommentar zum BGB, § 1120 Rz 36). Dies gilt auch für die Grundschuld (§ 1192 Abs. 1 BGB). Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird (§ 97 Abs. 1 BGB). Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf (§ 97 Abs. 2 BGB). Bei einem Landgut sind dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt u.a. das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden (§ 98 Nr. 2 BGB). Hierzu gehören in der Regel auch die landwirtschaftlichen Maschinen (Holch in Münchener Kommentar zum BGB, § 98 Rz 17).

Die Zwangsverwaltung kann sich auch auf einen Gewerbebetrieb erstrecken, wenn er untrennbar mit dem Grundstück verbunden ist (Böttcher/Keller, ZVG, 5. Auflage, § 148 Rz 13a). Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Zweck der Zwangsverwaltung ist die Befriedigung des Gläubigers aus der Nutzung des Grundstücks (vgl. Böttcher/Keller, ZVG, 5. Auflage, § 146 Rz 3).

Die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkt eine Trennung des beschlagnahmten Grundbesitzes von dem übrigen Vermögen des Schuldners, um die Erfüllung der in § 155 Abs. 2 ZVG bezeichneten Gläubigeransprüche zu gewährleisten. Daher sind die vom Zwangsverwalter bei der Ausübung seines Amtes begründeten positiven und negativen Steueransprüche von ihm und gegen ihn geltend zu machen. Der Zwangsverwalter hat insoweit gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) die Pflichten des Vollstreckungsschuldners zu erfüllen (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 V R 67/07, BFHE 225, 172, BStBl II 2009, 1029). Demnach sind die Bescheide über den Einheitswert und die Grundsteuer für zwangsverwaltete Grundstücke an den Verwalter der Zwangsverwaltung zu richten (Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage, § 34 Rz 33; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spittaler, Abgabenordnung, § 34 Rz 82).

3. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Allerdings bleiben nach § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung unberührt. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt danach die Zwangsverwaltung, d.h. die Verwaltung und Benutzung der beschlagnahmten Gegenstände durch den Verwalter der Zwangsverwaltung, bestehen. Zwangsverwaltung und Insolvenzverfahren laufen parallel (vgl. § 153b InsO; Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 177). Dementsprechend erstreckt sich auch die Verwaltung des Insolvenzverwalters nicht auf die zwangsverwalteten Gegenstände.

4. Die unwiderlegliche gesetzlich unterstellte Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs "im Geschäft" des Schuldners bewirkt bei einem Kfz, das von einer Zwangsverwaltung erfasst ist, dass die Verwendungsmöglichkeit im Rahmen der Zwangsverwaltung besteht. Denn das Kfz dient dann als Zubehör wirtschaftlich dem beschlagnahmten Grundstück. Da dem Zwangsverwalter und nicht dem Insolvenzverwalter die Verwaltung dieses Vermögensteils obliegt, ist die Kraftfahrzeugsteuer nicht durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden und damit keine Masseverbindlichkeit. Insoweit hat nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Zwangsverwalter die steuerrechtlichen Pflichten nach § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen. An Letzteren ist auch der Steuerbescheid zu richten.

5. Im Streitfall diente die im Alleineigentum des Insolvenzschuldners stehende Zugmaschine den insgesamt unter Zwangsverwaltung gestellten landwirtschaftlichen Flächen und stand mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang; sie war somit Zubehör und unterlag ebenfalls der Zwangsverwaltung. Ohne Bedeutung ist daher, ob die Zugmaschine ein „grünes Kennzeichen" hatte oder der Insolvenzschuldner das Fahrzeug selbst abmeldete.

Demnach bestand auch die Verwendungsmöglichkeit der Zugmaschine im Rahmen der Zwangsverwaltung und nicht im Rahmen der Insolvenzmasse. Die Kraftfahrzeugsteuer vom 1. April 2007 bis 1. Juli 2007 war keine Masseverbindlichkeit. Die Zwangsverwalterin hatte somit insoweit die steuerrechtlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen.

6. Diesem Ergebnis entspricht, dass der Insolvenzverwalter auch das Fahrzeug nicht abmelden könnte, ohne das Recht des Zwangsverwalters zur Benutzung des Fahrzeugs zu beeinträchtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2010 II B 172/09, BFH/NV 2010, 1136).

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

8. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Frage, an wen der Kraftfahrzeugsteuerbescheid zu richten ist, wenn das Kfz des Insolvenzschuldners unter Zwangsverwaltung steht, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

stats