BMF: Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
Mit Urteilen vom 10.3.2011 – C-497/09 u. a., 8.6.2011 – XI R 37/08, 30.6.2011 – V R 3/07, V R 35/ 08, V R 18/10, 12.12.2011 – V R 66/09, und vom 23.11.2011 – XI R 6/08, haben der EuGH und der BFH zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken Recht gesprochen. Neben den genannten Urteilen ist für nach dem 30.6.2011 ausgeführte Umsätze Art. 6 der VO (EU) Nr. 282/11 des Rates vom 15.3.2011, ABl. EU Nr. L 77 S. 1 (MwStVO) zu berücksichtigen. Nach Art. 6 Abs. 1 MwStVO gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder von Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als sonstige Leistung. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Auf die Zubereitung kommt es demnach nicht an. Soweit die genannten Urteile für die Beurteilung eines Umsatzes an die Komplexität der Zubereitung von Speisen anknüpfen, sind sie für nach dem 30.6.2011 ausgeführteUmsätze nichtmehr anzuwenden. Das BMF hat in der geänderten Fassung des Abschn. 3.6 UStAE ausführlich dazu Stellung genommen und seine Auffassung mit Beispielen erläutert.
BMF, Schreiben vom 20.3.2013 – IV D 2 – S 7100/07/10050-06
Volltext: siehe Zusatzmaterial rechts