BMF: Abgrenzung Werklieferung/Werkleistung bei Reparatur beweglicher körperlicher Gegenstände
Das BMF hat sich durch Schreiben vom 12.12.2012 – IV D 2 – S 7112/11/10001 – zur Abgrenzung Werklieferung/Werkleistung bei Reparatur beweglicher körperlicher Gegenstände geäußert und Abschn. 3.8 UStAE wie folgt geändert:
„a) In Abs. 1 wird Satz 11 gestrichen.
b) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) 1Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände können in Form einer Werklieferung oder Werkleistung erbracht werden. 2Nach ständiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung ist für die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung das Wesen des Umsatzes aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen. 3Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zu entscheiden, ob die charakteristischen Merkmale einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen (vgl. EuGH-Urteile vom 2.5.1996, C-231/94, BStBl. 1998 II S. 282, und vom 17.5.2001, C-322/99 und 323/99, EuGHE I S. 4049, sowie BFH-Urteil vom 9.6.2005, V R 50/02, BStBl. 2006 II S. 98). 4Das Verhältnis des Wertes der Arbeit oder des Arbeitserfolges zum Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe ist allein kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium. 5Es kann lediglich einen Anhaltspunkt für die Einstufung des Umsatzes als Werklieferung oder Werkleistung darstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 29.3.2007, C-111/05, EuGHE I S. 2697). 6Sofern nach diesen sowie den in den Absätzen 1 bis 4 dargestellten Abgrenzungskriterien nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparaturleistung als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt.
Abschnitt 7.4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3Zur Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung allgemein und bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände vgl. Abschnitt 3.8.“
BMF, Schreiben vom 12.12.2012 – IV D 2 – S 7112/11/10001
Volltext: siehe Zusatzmaterial rechts