BMF: Abgrenzung Lieferung/sonstige Leistungen bei Abgabe von Speisen und Getränken
Durch Schreiben vom 16.10.2008 – IV B 8 – S 7100/07/10050 – hat das BMF anhand von 13 Beispielen Ausführungen zur Abgrenzung von Lieferung und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken gemacht. Es stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH. Danach ist ein für die Annahme einer Lieferung schädliches qualitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente anzunehmen, wenn sich der leistende Unternehmer nicht auf die Ausübung der Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels und -handwerks beschränkt. Jedes darüber hinausgehende Leistungselement führt zur Annahme einer Dienstleistung. Die Abgabe von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen stellt dagegen eine sonstige Leistung dar, wenn die Bestuhlung für den Verzehr speziell ausgestattet ist. Volltext des Schr.: // BB-ONLINE BBL2008-2374-6