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Steuerrecht
09.10.2014
Steuerrecht
EuGH: Abgaben zollgleicher Wirkung – Inländische Abgaben – Einfuhrabschöpfung für in die Flämische Region eingeführten tierischen Dünger

EuGH, Urteil vom 2.10.2014 – Rs. C-254/13; Orgacom BVBA gegen Vlaamse Landmaatschappij

Tenor

Art. 30 AEUV steht einer Abgabe wie der in Art. 21 § 5 des Dekrets der Flämischen Region vom 23. Januar 1991 zum Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch Düngemittel in der durch das Dekret vom 28. März 2003 geänderten Fassung vorgesehenen entgegen, die nur bei der Einfuhr von sowohl aus tierischem Dünger als auch aus anderen Düngemitteln bestehenden Düngerüberschüssen in die Flämische Region geschuldet und beim Einführer erhoben wird, während die Abgabe auf in der Flämischen Region hergestellte Düngerüberschüsse beim Hersteller erhoben wird, und die nach anderen Modalitäten als die letztere Abgabe berechnet wird. Insoweit ist es unerheblich, dass der Mitgliedstaat, aus dem die Düngemittelüberschüsse in die Flämische Region eingeführt werden, eine Verringerung der Abgaben bei Ausfuhr dieser Überschüsse in andere Mitgliedstaaten vorsieht.

Aus den Gründen

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 30 AEUV und 110 AEUV.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Orgacom BVBA (im Folgenden: Orgacom) und der Vlaamse Landmaatschappij (im Folgenden: VLM), einer externen Agentur der flämischen Regierung, die für die Raumordnung und die Verwaltung der öffentlichen Flächen in der Flämischen Region verantwortlich ist, in dem es um Einfuhrabschöpfungen geht, die gegen Orgacom festgesetzt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Belgisches Recht

3 Das Dekret der Flämischen Region vom 23. Januar 1991 zum Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch Düngemittel, in der durch das Dekret vom 28. März 2003 geänderten Fassung (im Folgenden: Düngemitteldekret), das auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, verpflichtete Produzenten, Einführer und Anwender von Düngemitteln in der Flämischen Region zu Abschöpfungszahlungen. Es wurde durch das Dekret der Flämischen Region vom 22. Dezember 2006 zum Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen aufgehoben.

4 Art. 21 des Düngemitteldekrets sah in seinem für die Produktion tierischer Düngemittel in der Flämischen Region geltenden § 1 vor:

„Es wird eine Grundabgabe BH1 auf die Produktion an tierischem Dünger, deren Ertrag vollständig der Düngemittelbank [eine interne Abteilung der VLM] zufließt, zu Lasten eines jeden Produzenten erhoben, in dessen Betrieb die tierische Düngerproduktion MPp während des vergangenen Kalenderjahres mehr als 300 kg Diphosphorpentoxid betrug. Der Betrag dieser Grundabgabe BH1 wird nach folgender Formel berechnet:

BH1 = (MPp x Xdmp) + (MPBn x Xdmn)

wobei:

– MPp = die Bruttoproduktion von tierischem Dünger, ausgedrückt in kg P2O5;

– MPBn = die Bruttoproduktion von tierischem Dünger, ausgedrückt in kg N;

– Xdmp = die Bemessungsgrundlage für die Produktion von tierischem Dünger in EUR/kg P2O5;

– Xdmn = die Bemessungsgrundlage für die Produktion von tierischem Dünger in EUR/kg N.

Zur Anwendung dieser Bestimmungen ist unter der Bruttoproduktion von tierischem Dünger MPBn, ausgedrückt in kg N, zu verstehen: das Produkt eines durchschnittlichen Viehbesatzes in dem Viehhaltungs- beziehungsweise Ackerbaubetrieb während des vergangenen Kalenderjahres und die entsprechenden Bruttomengen der Ausscheidung pro Tier, ausgedrückt in kg N.

Der durchschnittliche Viehbesatz der einzelnen betreffenden Tierarten wird ermittelt, indem die Summe der monatlich registrierten Tierzahlen durch zwölf geteilt wird. Die Bruttomengen der Ausscheidung pro Tier, ausgedrückt in kg N, gelten pauschal oder real in Anwendung der Düngerausscheidungsbilanz im Sinne von Artikel 20bis, die in Artikel 5 festgelegt ist.

Die vorerwähnten Bemessungsgrundlagen werden wie folgt festgelegt:

– Xdmp = 0,0111 EUR/kg P2O5;

– Xdmn = 0,0111 EUR/kg N.“

5 Art. 21 des Düngemitteldekrets sah in seinem für die Einfuhr von Überschüssen tierischer Düngemittel in die Flämische Region geltenden § 5 vor:

„Es wird eine Grundabgabe, deren Ertrag vollständig der Düngemittelbank zufließt, zu Lasten eines jeden Importeurs von Düngerüberschüssen bei der Einfuhr erhoben. Der Betrag dieser Grundabgabe wird auf 2,4789 Euro je Tonne des während des vergangenen Kalenderjahres in die Flämische Region durch Import eingeführten Düngerüberschusses festgelegt.“

Rechtsprechung des belgischen Verfassungsgerichtshofs

6 Der Verfassungsgerichtshof hat im Abschnitt B.6. des Urteils Nr. 123/2010 vom 28. Oktober 2010 (Belgisch Staatsblad vom 23. Dezember 2010, S. 81723) zur Vereinbarkeit von Art. 21 § 5 des Düngemitteldekrets mit den Grundsätzen der belgischen Wirtschafts- und Währungsunion ausgeführt:

„…[Es] genügt die Feststellung, dass [die in dem genannten Artikel vorgesehene] Abgabe dadurch, dass sie mit dem Überschreiten der aufgrund der Verfassung zwischen den Regionen festgelegten Gebietsgrenzen verbunden ist, eine Wirkung hat, die mit derjenigen einer Zollgebühr vergleichbar ist, indem dadurch die in die Flämische Region eingeführten Düngemittel schwerer betroffen sind als die in dieser Region produzierten Düngemittel.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7 Orgacom ist ein Unternehmen mit Sitz in Belgien in der Flämischen Region, das auf die Herstellung von organischen Düngemitteln spezialisiert ist. Im Rahmen ihrer Tätigkeit führt Orgacom aus der Wallonischen Region und aus den Niederlanden Dünger ein, den sie zu Bodenverbesserern und organischen Düngern verarbeitet. Diese werden anschließend in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführt.

8 Gegen Orgacom wurden auf der Grundlage von Art. 21 § 5 des Düngemitteldekrets eine Abschöpfung von 28 071,16 Euro für das Steuerjahr 2002 (Produktionsjahr 2001) und eine Abschöpfung von 7 999,41 Euro für das Steuerjahr 2004 (Produktionsjahr 2003) festgesetzt.

9 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 und vom 18. August 2005 legte Orgacom bei der VLM Einsprüche gegen die Abschöpfungen für die Steuerjahre 2002 bzw. 2004 ein. Die VLM erklärte diese beiden Einsprüche mit Entscheidungen vom 27. November 2006 bzw. vom 11. August 2006 für unbegründet.

10 Im Anschluss daran erhob Orgacom vor der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (erstinstanzliches Gericht Brüssel) Klage gegen die Entscheidungen, mit denen ihre Einsprüche zurückgewiesen worden waren. Die Klage wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2008 ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

11 Gegen dieses Urteil legte Orgacom beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein. Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht sie geltend, dass die gegen sie festgesetzten Abschöpfungen gegen Art. 30 AEUV verstoßende Abgaben zollgleicher Wirkung oder zumindest nach Art. 110 AEUV verbotene diskriminierende inländische Abgaben darstellten.

12 Unter diesen Umständen hat der Hof van beroep te Brussel beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die in Art. 21 § 5 des Düngemitteldekrets beschriebene Einfuhrabschöpfung, die allein bei der Einfuhr sowohl aus tierischem Dünger als auch aus anderen Düngemitteln bestehender Düngerüberschüsse aus den übrigen Mitgliedstaaten in das Inland und unabhängig davon geschuldet wird, ob diese weiterverarbeitet oder im nationalen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden – wobei die Abschöpfung auf diese eingeführten Düngerüberschüsse beim Einführer erhoben wird, während die Abgabe auf im Inland hergestellte Düngerüberschüsse beim Hersteller erhoben wird –, als eine in Art. 30 AEUV genannte Abgabe gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll zu betrachten, obwohl der Mitgliedstaat, aus dem die Düngerüberschüsse ausgeführt werden, bei deren Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten selbst eine Verringerung der Abschöpfung vorsieht?

2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist die genannte Einfuhrabschöpfung in diesem Fall als eine in Art. 110 AEUV genannte diskriminierende Abgabe auf Waren aus den übrigen Mitgliedstaaten anzusehen, da bei im Inland hergestellten tierischen Düngemitteln eine Grundabschöpfung erhoben wird, die Teil einer nationalen Regelung ist und deren Tarif je nach Herstellungsverfahren unterschiedlich ausfällt, während bei eingeführten Düngerüberschüssen ungeachtet des Herstellungsverfahrens (u. a. des tierischen Ursprungs oder des Gehalts an P2O5 und N) eine Einfuhrabschöpfung mit einem einheitlichen Tarif, der über dem niedrigsten Tarif der Grundabschöpfung für den in der Flämischen Region hergestellten tierischen Dünger in Höhe von 0,00 Euro liegt, erhoben wird, obwohl der Mitgliedstaat, aus dem die Düngerüberschüsse ausgeführt werden, bei deren Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten selbst eine Verringerung der Abschöpfung vorsieht?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

13 Die Europäische Kommission bezweifelt die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, da das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, auf dessen Grundlage die rechtlichen Bedenken formuliert worden seien, nicht hinreichend klar dargestellt habe. Es habe nicht erläutert, aus welchen genauen Gründen sich im Ausgangsverfahren Fragen zur Auslegung der Art. 30 AEUV und 110 AEUV stellten.

14 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil Donau Chemie u. a., C536/11, EU:C:2013:366, Rn. 15).

15 Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu beantworten, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 16).

16 Hier hat das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen sowohl den tatsächlichen Rahmen als auch den Inhalt der anwendbaren nationalen Bestimmungen sowie die Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Vorschriften, um deren Auslegung ersucht wird, im Ausgangsrechtsstreit zwar nur knapp, aber hinreichend dargestellt. Insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Abgabenbescheide aufgehoben werden müssten, wenn der Gerichtshof die Fragen bejaht.

17 In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist das Vorabentscheidungsersuchen daher zulässig.

Zu den Vorlagefragen

18 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 30 AEUV oder 110 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Abgabe wie der in Art. 21 § 5 des Düngemitteldekrets vorgesehenen entgegenstehen, die nur bei der Einfuhr von sowohl aus tierischem Dünger als auch aus anderen Düngemitteln bestehenden Düngerüberschüssen in die Flämische Region geschuldet und beim Einführer erhoben wird, während die Abgabe auf in der Flämischen Region hergestellte Düngerüberschüsse beim Hersteller erhoben wird, und die nach einem einheitlichen Satz per Tonne und unabhängig vom Herstellungsprozess berechnet wird, während die Grundabgabe auf in der Flämischen Region produzierte tierische Düngemittel nach einem Satz berechnet wird, der je nach Herstellungsverfahren unterschiedlich ausfällt, wobei der niedrigste Satz bei einer Bruttoproduktion von Diphosphorpentoxid, die im vorangegangenen Jahr 300 Kilogramm nicht überschritten hat, 0 Euro beträgt.

19 In diesem Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht auch, ob sich der Umstand, dass der Herkunftsmitgliedstaat derartiger eingeführter Erzeugnisse bei der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten eine Verringerung der Abschöpfung vorsieht, auf die Auslegung der Art. 30 AEUV und 110 AEUV auswirken kann.

20 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrags nicht zugleich in beide Kategorien fallen kann (Urteil Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C221/06, EU:C:2007:657, Rn. 26).

21 Es ist somit zuerst zu prüfen, ob die in Art. 21 § 5 des Düngemitteldekrets vorgesehene Abschöpfung als Abgabe gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im Sinne des Art. 30 AEUV eingestuft werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist danach zu prüfen, ob diese Abschöpfung eine nach Art. 110 AEUV verbotene diskriminierende inländische Abgabe darstellt.

22 Zur Einstufung der streitigen Abgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, die Rechtfertigung für das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung darin liegt, dass finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, auch wenn sie noch so geringfügig sind, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen, die durch die damit verbundenen Verwaltungsformalitäten noch erschwert wird (Urteil Kommission/Deutschland, C389/00, EU:C:2003:111, Rn. 22).

23 Insoweit stellt nach ständiger Rechtsprechung jede – auch noch so geringe – den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Art. 28 AEUV und 25 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, EU:C:2007:657, Rn. 27).

24 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Abgabe, die beim Überschreiten einer Gebietsgrenze im Inneren eines Mitgliedstaats erhoben wird, eine Abgabe zollgleicher Wirkung (vgl. Urteil Carbonati Apuani, C72/03, EU:C:2004:506, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Im Ausgangsverfahren betrifft nach den Angaben, über die der Gerichtshof verfügt, die fragliche Abgabe Importeure von Düngerüberschüssen bei der Einfuhr. Außerdem war die Abschöpfung „auf 2,4789 Euro je Tonne des während des vergangenen Kalenderjahres in die Flämische Region durch Import eingeführten Düngerüberschusses festgelegt“. Folglich ist festzustellen, dass die in Art. 21 § 5 des Düngemitteldekrets vorgesehene Abgabe Düngemittel trifft, die nicht aus der Flämischen Region stammen, da sie dorthin eingeführt wurden, so dass die streitige Abschöpfung auf diese Düngemittel wegen des Überschreitens der Grenze dieser Region erhoben wird und dieses Überschreiten daher als der diese Abgabe begründende Tatbestand anzusehen ist.

26 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die in Art. 21 § 5 des Düngemitteldekrets vorgesehene Abgabe eine nach Art. 30 AEUV verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung darstellt.

27 Die Einstufung der nach dieser Bestimmung des Düngemitteldekrets vorgesehenen Abgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung kann nicht durch das Vorbringen des Königreichs Belgien in Frage gestellt werden, wonach diese Abgabe, da eine ähnliche Abschöpfung für in der Flämischen Region produzierte Düngemittel gelte, integraler Bestandteil eines allgemeinen Systems inländischer Abgaben sei, das systematisch nach denselben Kriterien inländische, eingeführte und ausgeführte Produkte erfasse und daher unter dem Blickwinkel des Art. 110 AEUV bewertet werden müsse.

28 Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das entscheidende Merkmal einer Abgabe mit gleicher Wirkung, das diese von einer allgemeinen inländischen Abgabe unterscheidet, in dem Umstand liegt, dass Erstere ausschließlich das über die Grenze verbrachte Erzeugnis als solches, Letztere aber eingeführte, ausgeführte und inländische Erzeugnisse trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Michaïlidis, C441/98 und C442/98, EU:C:2000:479, Rn. 22).

29 Zum anderen ist die betreffende Abgabe nur dann Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung, wenn sie das einheimische und das gleiche ausgeführte Erzeugnis in gleicher Höhe auf der gleichen Handelsstufe erfasst und wenn der Steuertatbestand ebenfalls für beide Erzeugnisse derselbe ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Michaïlidis, EU:C:2000:479, Rn. 23).

30 In Bezug auf das Ausgangsverfahren ist zunächst festzustellen, dass, wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die in Art. 21 § 5 des Düngemitteldekrets vorgesehene Abgabe die über die Grenze der Flämischen Region verbrachten Erzeugnisse als solche trifft.

31 Ferner ist unstreitig, dass diese Abgabe von den Importeuren erhoben wird, während die in Art. 21 § 1 dieses Dekrets vorgesehene ähnliche Abgabe von den Produzenten erhoben wird. Die beiden Abgaben werden somit nicht auf der gleichen Handelsstufe erhoben.

32 Schließlich werden die beiden Abgaben nach unterschiedlichen Methoden berechnet, was – wie der belgische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil Nr. 123/2010 vom 28. Oktober 2010 ausgeführt hat – zumindest in den Fällen, in denen die Produktionsabgabe 0 Euro beträgt, dazu führen kann, dass eingeführte Produkte mit höheren Abgaben belastet werden als in der Flämischen Region hergestellte.

33 Daher kann dem Vorbringen des Königreichs Belgien nicht gefolgt werden.

34 Des Weiteren möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Abgabe in Fällen, in denen der Mitgliedstaat, aus dem die Düngemittel stammen, eine Verringerung der Abschöpfung bei Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten vorsieht, möglicherweise nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung einzustufen ist, weil es, wie die VLM vorträgt, angezeigt ist, den flämischen Düngerbestand zu kontrollieren und die einheimische Produktion gegen wettbewerbswidrige und für Flandern zusätzlich umweltbelastende Maßnahmen von außen zu schützen.

35 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Verbot der Zölle und der Abgaben zollgleicher Wirkung unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der mit ihnen erzielten Einnahmen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile Brachfeld und Chougol Diamond, 2/69 und 3/69, EU:C:1969:30, Rn. 19 und Carbonati Apuani, EU:C:2004:506, Rn. 31).

36 Im Übrigen sieht Art. 21 § 5 des Düngemitteldekrets eine Abschöpfung unterschiedslos für alle eingeführten Dünger vor, ohne dass die Geltung dieser Abschöpfung auf Fälle beschränkt wäre, in denen der Herkunftsmitgliedstaat – wie im vorliegenden Fall das Königreich der Niederlande – eine Verringerung der Abgaben bei Ausfuhr dieser Produkte vorsieht.

37 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 30 AEUV einer Abgabe wie der in Art. 21 § 5 des Düngemitteldekrets vorgesehenen entgegensteht, die nur bei der Einfuhr von sowohl aus tierischem Dünger als auch aus anderen Düngemitteln bestehenden Düngerüberschüssen in die Flämische Region geschuldet und beim Einführer erhoben wird, während die Abgabe auf in der Flämischen Region hergestellte Düngerüberschüsse beim Hersteller erhoben wird, und die nach anderen Modalitäten als die letztere Abgabe berechnet wird. Insoweit ist es unerheblich, dass der Mitgliedstaat, aus dem die Düngemittelüberschüsse in die Flämische Region eingeführt werden, eine Verringerung der Abgaben bei Ausfuhr dieser Überschüsse in andere Mitgliedstaaten vorsieht.

Kosten

38 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

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