FG Baden-Württemberg: Besteuerung der Zuteilung neuer Aktien bei Aufspaltung eines US-amerikanischen Unternehmens (durch Spin-Off)
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2018 – 13 K 3111/18
Volltext BB-Online BBL2019-598-7
Nicht Amtliche Leitsätze
1. Die Bezüge zählen dann nicht zu den steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen, wenn unter Heranziehung des ausländischen Rechts eine Einlagenrückgewähr i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliegt.
2. Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf ausländische Sachverhalte und damit auch bei der Prüfung eines sog. Spin-off ist sodann eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen
Sachverhalt
Streitig ist die steuerliche Behandlung der Zuteilung von neuen Aktien im Rahmen der Aufspaltung eines US-amerikanischen Unternehmens durch einen sog. Spin-off.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen. Die Kläger waren Inhaber von 375 Aktien der US-amerikanischen A Inc. (A). Aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung gliederte die A am xx.xx. 2012 ihre Sparte für Nordamerika als selbstständiges Unternehmen unter der Bezeichnung B Inc. (B) aus dem bisherigen Unternehmen aus. Gleichzeitig änderte A die Namensbezeichnung für den verbliebenen Unternehmensteil in C Inc. (C). Als Ergebnis dieses sog. Spin-off erhielt jeder Anteilseigner für jede A-Aktie (im Verhältnis 3:1) zusätzliche neue B-Aktien zugeteilt, ohne dass das Kapital der C herabgesetzt wurde. Entsprechend wurden den Klägern insgesamt 125 Aktien an der B zugewiesen und am xx.xx. 2012 in die Depots der Kläger eingebucht.
Aus den ([ ...]) Bilanzberichten der C ergibt sich, dass der Bilanzposten „Retained Earnings“ im Rahmen des Spin-off der B um xxx US-$ vermindert wurde (s. Rechtsbehelfsakten -RbA- Bl. 26). Die „Retained Earnings“ betrugen zu Beginn des Geschäftsjahres 2012 xxx US-$. Der Posten erhöhte sich im Geschäftsjahr 2012 durch „Net Earnings“ um xxx US-$ und verminderte sich -neben einem Abzug von xxx US-$ wegen „Exercise of stock options and issuance of other stock awards“- aufgrund von „Cash dividends declared (US-$ 1,00 per share)“ um xxx US-$ sowie aufgrund des „Spin-Off B, Inc.“ um xxx US-$. Entsprechend betrugen die „Retained Earnings“ zum 31. Dezember 2012 xxx US-$. Das Kapital der C wurde nicht herabgesetzt.
Die depotführende Bank behandelte die Einbuchung der neuen Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung mit einer Bemessungsgrundlage von insgesamt xxx EUR und behielt davon xxx EUR Kapitalertragsteuer sowie xxx EUR Solidaritätszuschlag ein. Ausländische Quellensteuer wurde nicht berechnet.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wiesen die Kläger (zwar) die streitbefangenen Kapitalerträge aus. In einer beigefügten Anlage erklärten sie jedoch, dass die Zuteilung der B-Aktien zu Unrecht als Sachausschüttung behandelt worden sei (s. Einkommensteuerakten -ESt-A.- Bl. 8, 41, 63, 70 RS). Es habe sich um eine reine Kapitalrückzahlung gehandelt, die nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe. Dies werde auch durch den Umstand bestätigt, dass die US-amerikanischen Behörden die Ausgliederung als steuerfrei behandelt hätten.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 26. Juli 2013 fest und erfasste wegen der Zuteilung der neuen Aktien einen unbaren Kapitalertrag i.H.v. xxx EUR.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 wird Bezug genommen (s. RbA Bl. 30).
Mit der dagegen erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Besteuerung der neu zugeteilten Aktien als sonstige Bezüge i.S. von § 20 Abs. 1 Satz 2 EStG. Bei den neuen Anteilen handele es sich um eine Kapitalrückzahlung, die mangels Gewinnrealisierung nicht der Besteuerung unterliege. Die Kläger hätten aufgrund der Umstrukturierung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Die Zuteilung neuer Aktien, die wertmäßig dem alten Bestand entsprächen, sei keine Dividende oder sonstige Ausbeute aus Aktien. Die Umstrukturierung sei im Ergebnis eine Neuverteilung der bereits in den alten Aktien der Kläger vorhandenen Vermögenswerte und es komme im Rahmen der Abspaltung in Bezug auf den Wert des abgespaltenen Vermögens zu einem „anteiligen“ Wertverlust der bisherigen Anteile. Zum Beweis dafür beantragten die Kläger mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2014 und vom 20. Februar 2017 die Erhebung eines Sachverständigengutachtens. Der Spin-off sei entsprechend dem US Code § 355 des Internal Revenue Code (IRC) so strukturiert worden, dass er für US-amerikanische Anteilseigner als steuerneutral eingestuft wurde. Das US-Steuerrecht mache aber einen Unterschied bei Kapitalrückzahlungen und Gewinnauszahlungen. Zum Beweis dafür beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 ebenfalls die Erhebung eines Sachverständigengutachtens. Eine Berechtigung, aufgrund eines Aktienbestandes in einem bestimmten Verhältnis andere Aktien zugeordnet zu erhalten, wurzele im Eigentumsrecht des Aktionärs und stelle keinen Ertrag auf das Eigentum dar. Es sei völlig unerheblich, wie bzw. mit welchen Mitteln der Aktiensplitt und der Spin-off durchgeführt werde. Gesellschaftsrechtlich gehe es (vorliegend) um die Abgeltung des „Fair Market Value“ des jeweiligen B-Aktienbestandes des Einzelaktionärs. Sämtliche streiterheblichen Regelungen ergäben sich aus dem sog. „Separation and Distribution Agreement“ vom 27. September 2012. Es sei für die deutsche Besteuerung völlig unerheblich, wie der Spin-off der B im Jahresbericht der C bilanziell dargestellt werde und ob hier auf „retained earnings“ Bezug genommen werde. Maßgebend sei die -nur in englischer Sprache vorgelegte- Mitteilung „[ ...] Information“ der C (s. Anlage zum Schriftsatz vom 20. Februar 2017). Darin werde klargestellt, dass es um Aktieneigentum ging und um die Zuordnung von Eigentumswerten.
Die Kläger machten mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018 außerdem geltend, die Abspaltung sei erst 2013 abgeschlossen worden und es seien die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG erfüllt. Es gebe auch bei US-Gesellschaften ein Einlagekonto i.S. des § 27 KStG und es werde (auch) insoweit die Erhebung eines Sachverständigengutachtens beantragt. § 29 Abs. 2 und 3 KStG seien entsprechend anzuwenden.
Die Kläger trugen in der mündlichen Verhandlung nochmals vor, die Umstrukturierung sei im Ergebnis eine Neuverteilung der bereits in den alten Aktien der Kläger vorhandenen Vermögenswerte und es sei im Rahmen der Abspaltung in Bezug auf den Wert des abgespaltenen Vermögens zu einem anteiligen Wertverlust der bisherigen Anteile gekommen. Die Kläger rügten ferner die Nichterhebung des beantragten Sachverständigengutachtens sowie die nicht hinreichende Aufklärung des Sachverhalts.
Die Kläger beantragten,
den Einkommensteuerbescheid 2012 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Besteuerung eines unbaren Kapitalertrags in Höhe von xxx Euro und die Erhebung des Solidaritätszuschlags rückgängig gemacht wird, hilfsweise das FA zu verurteilen, die Kläger auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragte,
die Klage abzuweisen.
Das FA trägt vor, der BFH habe mehrfach entschieden, dass es für die Annahme von Kapitaleinkünften irrelevant ist, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist. Danach könnten die Kläger gegen die Erfassung der zugeteilten Aktien als Kapitaleinkünfte nicht erfolgreich einwenden, es habe letztlich nur eine Vermögensumverteilung stattgefunden.
Der BFH habe weiter ausgeführt, dass bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf ausländische Sachverhalte eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen ist. Eine Rückgewähr von Eigenkapital im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG im Rahmen eines US-amerikanischem Spin-off liege unter anderem dann vor, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen oder wenn sich dies aus der Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergibt. Der BFH habe klargestellt, dass die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr den Aktionär und nicht die Finanzverwaltung treffen. Den erforderlichen Nachweis hätten die Kläger im Streitfall nicht erbracht.
Das Verfahren war mit Einverständnis der Beteiligten bis zur Entscheidung des BFH über die Revisionen VIII R 47/13 und VIII R 73/13 zum Ruhen gebracht worden. Die Beteiligten haben sich in der Folge im Erörterungstermin vom 5. Mai 2017 (s. FG-A. Bl. 155) mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Behördenakten (Einkommensteuerakten, Rechtsbehelfsakten) und auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die Klage ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid für 2012 ist rechtmäßig. Die Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuteilung der neuen Anteile an der B Inc. an die Kläger als Sachausschüttung zu behandeln ist und die Kläger dadurch im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt haben.
1. Unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG), die dem Gesellschafter von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten zufließen, soweit die Vorteilszuwendung nicht als Einlagenrückgewähr zu werten ist. Unerheblich ist dabei, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist (s. BFH-Urteile vom 20. Oktober 2010 I R 117/08, BFHE 232, 15; vom 13. Juli 2016 VIII R 47/13 und VIII R 73/13, BFHE 254, 390, 404, m.w.N.). Gegen die Möglichkeit der Erfassung neu zugeteilter Aktien als Kapitaleinkünfte kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, es habe nur eine Vermögensumverteilung stattgefunden.
a) Die Übertragung der neuen und eigenständigen Anteile an der B Inc. auf die Kläger führte daher im Grundsatz zu im Inland steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
b) Abweichend davon gehören die Bezüge allerdings dann nicht zu den steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen, wenn unter Heranziehung des ausländischen Rechts eine Einlagenrückgewähr i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliegt (s. zuletzt BFH-Urteil vom 3. Mai 2017 X R 12/14, BFHE 258, 317). Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gehören Bezüge zwar nur dann nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG als verwendet gelten. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist aber nach der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des BFH auch auf eine Einlagenrückgewähr durch eine Körperschaft anzuwenden, die -wie im Streitfall- in einem Drittstaat ansässig ist und kein Einlagekonto gemäß § 27 KStG führt (s. BFH-Urteile in BFHE 232, 15, und in BFHE 254, 390).
Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf ausländische Sachverhalte und damit auch bei der Prüfung eines sog. Spin-off ist sodann eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen (BFH-Urteil in BFHE 254, 404, Rz 16; s. dazu auch BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103). Nach der Rechtsprechung des BFH in BFHE 254, 390, 404 kann eine Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen u.a. vorliegen, wenn die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Eine Einlagenrückgewähr kann sich auch aus der nach ausländischem Recht aufgestellten Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergeben. Demgegenüber ist eine Sachausschüttung mit einer Dividende i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbar, wenn sie aus vorhandenen -laufenden oder in früheren Jahren angesammelten- Jahresüberschüssen der Gesellschaft (earnings und profits) gezahlt wird (s. BFH-Urteil in BFHE 254, 404).
c) Nach diesen Maßstäben der Rechtsprechung des BFH ist die streitbefangene Sachausschüttung mit einer Dividende vergleichbar. Denn aus den Bilanzberichten der C ergibt sich, dass die Sachausschüttung aus den „Retained Earnings“ gezahlt wurde. Der Bilanzposten „Retained Earnings“ wurde im Zusammenhang mit dem Spin-off der B um xxx US-$ vermindert (s. RbA Bl. 26). Die „Retained Earnings“ betrugen zu Beginn des Geschäftsjahres 2012 xxx US-$. Der Posten erhöhte sich im Geschäftsjahr 2012 durch „Net Earnings“ in Höhe von xxx US-$ und verminderte sich wegen des „Spin-Off B, Inc“. um einen Betrag von xxx US-$ sowie um Bardividenden in Höhe von xxx US-$ („Cash dividends declared - US-$ 1,00 per share-“). Entsprechend betrugen die „Retained Earnings“ zum 31. Dezember 2012 (unter Berücksichtigung eines weiteren Abzugs von xxx US-$) nur noch xxx US-$.
Der Einwand der Kläger, es sei für die deutsche Besteuerung völlig unerheblich, wie der Spin-off der B im Jahresbericht der C bilanziell dargestellt werde und ob hier auf „retained earnings“ Bezug genommen werde, widerspricht der aufgeführten Rechtsprechung des BFH. Danach ist bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung der ausländischen Einkünfte eine Sachausschüttung mit einer Dividende vergleichbar, wenn die Sachausschüttung -wie im Streitfall festgestellt- aus den laufenden und den in den früheren Jahren angesammelten Jahresüberschüssen gezahlt wurde.
2. Bei dieser Sachlage war es nicht geboten, den Beweisanträgen der Kläger zu folgen und das beantragte Sachverständigengutachten zu erheben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beweisanträge hinreichend substantiiert waren. Die vom Kläger in Bezug genommenen Inhalte und Regelungen des US-amerikanischen Steuer- und Unternehmensrechts mussten nach der Rechtsauffassung des Gerichts jedenfalls nicht aufgeklärt und festgestellt werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH trägt der Anteilseigner die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr (s. zuletzt BFH in BFHE 258, 317, unter II.2., m.w.N.). Die Kläger haben indes trotz ausdrücklicher gerichtlicher Hinweise (s. Niederschrift über den Erörterungstermin vom 5. Mai 2017 sowie die dazu ergangene Ladung, FG-A. Bl. 127, 155) keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, die einen verlässlichen Rückschluss auf die von den Klägern begehrte Einordnung des streitgegenständlichen Spin-off erlauben würden. Die Kläger haben insbesondere keine Unterlagen oder Nachweise vorgelegt, um bei dem sog. Spin-off eine Kapitalrückzahlung aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung in Höhe des Betrags der Nennkapitalherabsetzung oder eine Kapitalrückzahlung außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital erkennen zu können, bei der unter Heranziehung des US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen ist. Entsprechend war es auch im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht geboten, Ermittlungen zum US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrecht durchzuführen.
3. Eine andere rechtliche Beurteilung folgt nicht aus § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG oder § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG. Die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Regelungen liegen im Streitfall nicht vor.
a) Die Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG kein Raum ist, da im Streitfall die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags ohne weiteres möglich war. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Übrigen erklärt, dass ein Ansatz der Anschaffungskosten der Anteile gemäß § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG mit 0 EUR (verbunden mit einer späteren Besteuerung der stillen Reserven bei einer Veräußerung der Anteilsrechte) nicht seinen Interessen entspricht und nicht gewollt sei.
b) Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die streitbefangene Aufspaltung wurde am xx.xx. 2012 vollzogen. Die durch Art. 2 Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften -Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz-) eingefügte Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG gilt indes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 (s. § 52a Abs. 10 Satz 12 EStG in der für den VZ 2013 geltenden Fassung). Der Vortrag der Kläger, die Aufspaltung sei erst im Veranlagungszeitraum 2013 vollendet worden, steht nicht in Einklang mit den von den Klägern mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 in Bezug genommenen Unterlagen (s. FG-A. Bd. I Bl. 114). In den [ ...] Mitteilungen heißt es insoweit über den „Spin-off B
“:
„On [ ... ], 2012 (the „Distribution Date“), we completed the spin-off of our North American [ ... ] business, B, Inc. („B“), to our shareholders (the „Spin-Off“).
Nach diesen Unterlagen wurde der Spin-off zur Überzeugung des Gerichts am xx.xx. 2012 vollzogen. Der Kläger hatte im Übrigen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (s. ESt-A. Bl. 41) sowie mit seinem Einspruch vom 28. Juli 2013 (s. Rb-A. Bl. 1) ebenfalls (noch) erklärt, dass die Abspaltung der B im xxx 2012 stattfand.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
5. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung beruht auf den Maßstäben der Rechtsprechung des BFH.
6. Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 3 FGO mit Zustimmung der Beteiligten durch den Einzelrichter.