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Steuerrecht
21.06.2018
Steuerrecht
FG Düsseldorf: § 52a Abs. 10 S. 7 EStG i. d. F.des JStG 2009 – kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.1.2018 – 13 K 2430/16 E

ECLI:DE:FGD:2018:0130.13K2430.16E.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-1494-4

unter www.betriebs-berater.de

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb am 4.6.2008 Pfandbriefe der B AG mit einer Laufzeit bis zum 20.12.2012 und einem Nominalwert von 300.000 € zu einem Kurswert von 83,65%. Die Anschaffungskosten einschließlich der Nebenkosten beliefen sich auf 251.074,24 €. Diese Pfandbriefe verkaufte sie nach Kündigung am 22.6.2009 zum Nominalwert von 300.000 € mit einem Gewinn von 48.925,76 €. In der Wertpapierbeschreibung werden die Pfandbriefe als "Inverse floating rate Notes with interest linked to the 6-month EURIBOR" beschrieben. Die Anleihe wurde am 20.12.2004 ausgegeben. Für den Zeitraum vom 20.12.2004 bis zum 19.12.2005 wurde ein fester Zins von 7% gezahlt. Für die Folgeperiode sollte der zuvor gezahlte Zins zzgl. eines Aufschlags von 2% abzgl. des 6-Monats-EURIBOR gezahlt werden. Für die Berechnung der Zinsen in den darauf folgenden Perioden wird auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 26.1.2018 übersandten Anleihebedingungen Bezug genommen. Die Minimalverzinsung für alle Perioden belief sich auf 0% (flat).

Am 7.7.2008 erwarb die Klägerin Landesschatzanweisungen des Landes C mit einer Laufzeit bis zum 28.12.2012 im Nominalwert von 300.000 € zu einem Kurswert von 82,55%. Die Anschaffungskosten einschließlich der Nebenkosten beliefen sich auf 247.773,72 €. Die Klägerin verkaufte die Anleihen nach Kündigung am 28.12.2009 zu einem Kurs von 100% und somit mit einem Gewinn von 52.226,28 €. In der Wertpapierbeschreibung wird die Anleihe als "Callable Cumulative Coupon Inverse Floating Rate Notes with Interest linked to 6-month-EURIBOR" beschrieben. Auch in diesem Fall wurde zunächst ein fester Zinssatz (5%) gezahlt, während in den Folgeperioden der zuvor gezahlte Zins zzgl. eines festen Aufschlags abzgl. des 6-Monats-EURIBOR gezahlt wurde. Für die Einzelheiten wird auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 26.1.2018 übersandten Anleihebedingungen Bezug genommen. Die Minimalverzinsung dieser Anleihe belief sich ebenfalls für alle Perioden auf 0%.

Die Klägerin gab in der Anlage KAP zu ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 die Veräußerungsgewinne aus den betreffenden Anleiheverkäufen an, vertrat aber in einem Beiblatt zur Einkommensteuererklärung die Rechtsauffassung, dass diese Gewinne steuerfrei zu belassen seien.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) schloss sich dieser Auffassung im Einkommensteuererstbescheid vom 5.11.2010 zunächst an und kürzte die in Zeile 16 erklärten Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen um 101.152 €.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12.11.2010 (Tag des Eingangs beim FA) Einspruch wegen der Nichtberücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein. In der Folgezeit brachte das FA das Einspruchsverfahren im Hinblick auf ein anhängiges Musterverfahren zum Ruhen.

Nach Überprüfung seiner Rechtsauffassung teilte das FA der Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2012 mit, dass es nunmehr davon ausgehe, dass die Gewinne aus der Veräußerung der Anleihen nicht hätten steuerfrei belassen werden dürfen. Es handle sich um Finanzinnovationen in Gestalt von Abzinsungspapieren, mit der Folge, dass die Erträge aus der Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a i.V.m. Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (künftig a.F.) bzw. ab dem 1.1.2009 nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 (künftig n.F.) vom 14.8.2007 (BGBl. I 2007, 1912) zu besteuern seien.

Dem hielt die Klägerin mit Schreiben vom 9.1.2013 entgegen, dass jedenfalls nicht der gesamte Gewinn zu versteuern sei. Vorliegend greife die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG. Danach sei § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. nur auf nach dem 30.6.2009 zufließende Kapitalerträge anwendbar. Solche Erträge lägen hier in Bezug auf die Anleihe der B AG, die bereits am 22.6.2009 verkauft worden sei, nicht vor.

Am 25.2.2013 erließ das FA einen Änderungsbescheid, in dem es die hier streitigen Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasste und der Abgeltungssteuer nach § 32d Abs. 1 EStG unterwarf.

Dagegen legte die Klägerin erneut Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kurse der betreffenden Anleihen zwar zum Erwerbszeitpunkt aufgrund der internationalen Finanzkrise stark gesunken, diese aber bei Emission zu einem Kurs von 100% ausgegeben worden seien. Entgegen der Auffassung des FA handle es sich daher nicht um Finanzinnovationen, sondern um Kapitalanlagen, die nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. fallen würden. Der Veräußerungsgewinn sei daher, da die Veräußerung außerhalb der Frist des § 23 EStG stattgefunden habe, steuerfrei.

Das FA wies den am 12.11.2010 eingegangenen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18.7.2016, auf die wegen ihres Inhaltes Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Der Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c 2. Alternative, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG a.F. sei erfüllt. Es handle sich bei den hier maßgeblichen Anleihen um steuerpflichtige Finanzinnovationen. Die Anleihen wiesen keine Emissionsrendite aus. Der Gewinn sei daher in Höhe der Marktrendite gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG anzusetzen. Ein Rückgriff auf die Marktrendite sei auch gerechtfertigt, da eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene nicht vollständig möglich sei. Hierfür spreche, dass bei einer unterjährigen Veräußerung keine Stückzinsen ausgewiesen worden wären. Daher sei eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene nur in dem Fall möglich gewesen, in dem die Anleihen zum Stichtag der Zinsermittlung veräußert worden wären. Die Frage, ob eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene eindeutig möglich sei, könne aber nicht davon abhängen, ob ein Steuerpflichtiger die Schuldverschreibungen zum vorab festgelegten Zinsermittlungsstichtag oder unterjährig veräußere. Darüber hinaus sei es als Indiz für die Einordnung der Kapitalanlage zu werten, dass auch die depotführende Bank die streitgegenständlichen Kapitalforderungen dem steuerpflichtigen Bereich zugeordnet habe, indem sie die Gewinne aus der Veräußerung der betreffenden Anleihen als steuerpflichtige Gewinne ausgewiesen habe.

Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt: Eine Versteuerung mit der Marktrendite komme vorliegend nicht in Betracht. Dies sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann möglich, wenn eine Vermengung von Ertrags- und Vermögenslage bestehe und daher eine Trennung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn nicht ohne größeren Aufwand möglich sei. Kursgewinne aus Floatern habe der BFH dagegen ausdrücklich nicht als steuerpflichtig behandelt (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20.11.2006 VIII R 97/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 216, 79, Bundessteuerblatt --BStBl--2007, 555).

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass für den Fall, dass § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG einschlägig sein sollte, ein Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz vorliege, da es sich um eine rückwirkende Gesetzesverschärfung handle.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 25.2.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.7.2016 dahingehend abzuändern, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Anleihen der B-AG und des Landes C nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsaufassung fest.

Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet.

Mit Recht hat das FA den Gewinn aus der Veräußerung der beiden Anleihen als Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelt und der Abgeltungssteuer unterworfen. Die Steuerpflicht resultiert aus §§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7, 32d Abs. 1 EStG n.F. (vgl. I.) Die steuerliche Erfassung der Gewinne verstößt – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht gegen den Vertrauensschutzgrundsatz (vgl. II.).

I. Bei den Veräußerungserlösen aus dem Verkauf der beiden Anleihen handelt es sich gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. um steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen.

1. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art unter der Voraussetzung, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Bei den hier maßgeblichen Kapitalforderungen handelt sich um sog. Reverse Floater (zum Teil auch, wie hier in den Anleihebedingungen, als Inverse Floater bezeichnet), also um variabel verzinsliche Anleihen, bei denen sich die Höhe der Verzinsung umgekehrt proportional zur Höhe der Geldmarktzinsen entwickelt. Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG n.F. („Rückzahlung zugesagt“) ist erfüllt, da der Klägerin eine Kapitalrückzahlung zugesagt war. Die Voraussetzungen der zweite Alternative des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG („Entgelt zugesagt“) liegen ebenfalls vor, da der Klägerin auch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals in Gestalt einer Verzinsung zugesagt war. Dass die Höhe des Entgelts von der Wertentwicklung des 6-Monats-EURIBOR abhängig war und ggf. in bestimmten Perioden auf 0 € sinken konnte, ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 2. Alt., letzter Halbsatz EStG n.F. unbeachtlich.

Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG n.F. sind erfüllt, da die Klägerin die Anleihen und damit Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG veräußert hat.

2. Gemäß § 20 Abs. 4 EStG ist unter dem Gewinn im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten zu verstehen. Das FA hat daher vorliegend mit Recht den Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und den Einnahmen aus der Veräußerung unter Abzug der Veräußerungskosten der Besteuerung unterworfen.

3. Dass im Streitfall § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Nr. 7 EStG n.F. anzuwenden ist, folgt aus § 52a Abs. 10 Sätze 6 und 7 EStG in der im Streitjahr 2009 gültigen Fassung (nunmehr § 52 Abs. 28 Sätze 15 und 16 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl. I 2014, 1266). Ein Ausnahmefall gemäß der Vorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegeben.

a) Nach § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG in der Fassung des UntStRefG erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden. Die nachfolgende Ausnahmevorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG sah in ihrer durch das UntStRefG vorgesehenen Fassung zunächst vor, dass für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1.1.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung sind, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 7 EStG nicht anzuwenden ist. Die so gefasste Vorschrift ist im Zuge des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, 2794) um einen zweiten Halbsatz ergänzt worden, der wie folgt lautet: Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint.

b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG n.F. vor, da zwar die Grundregel des § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG, nicht aber die Ausnahmevorschrift des § 52a Abs. 10. Satz 7 EStG greift.

aa) Die Voraussetzungen des § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG sind erfüllt, da die hier maßgeblichen Erträge aus der Veräußerung der beiden Anleihen nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind.

bb) Die im § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG vorgesehene Ausnahme von diesem Grundsatz greift vorliegend nicht.

(1) Mit dieser Vorschrift verfolgte der Gesetzgeber im Rahmen des UntStRefG zunächst das Ziel, dass Veräußerungsvorgänge im Bereich von Kapitalforderungen, die bis zum 31.12.2008 nicht steuerbar waren, es nicht allein deshalb werden, weil sie nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden (vgl. BR-Drucks. 220/07, 27 und 120; BT-Drucks. 16/5491, 21 f.). Im Blickpunkt standen dabei in erster Linie die Erträge aus der Einlösung von festverzinslichen Wertpapieren, die unter Nennwert erworben worden waren (vgl. BT-Drucks. 16/5491, 21 f.). Die Regelung hätte aber auch dazu geführt, dass die Veräußerungsgewinne von bestimmten, vor dem 1.1.2009 angeschafften (sog. unechten) Finanzinnovationen bei einer Veräußerung nach diesem Stichtag von der Steuerpflicht ausgenommen gewesen wären (vgl. etwa Haberland, Betriebs-Berater --BB-- 2014, 2328, 2332; Hamacher/Dahm in Korn, EStG, § 20 Rn. 509).

(2) Die Ergänzung dieser Vorschrift durch das JStG 2009 um einen zweiten Halbsatz ist daher als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung bestimmter Finanzinnovationen zu verstehen (eingehend zur Entstehungsgeschichte BFH-Urteil vom 12.12.2012 I R 27/12, BFHE 241, 151, BStBl II 2013, 682). Diese Rechtsprechung betraf u.a. auch die im Streitfall vorliegenden Floater. Diese haben wegen der Abhängigkeit der Höhe des Entgelts von ungewissen Ereignissen keine rechnerisch auf die Besitzzeit entfallende Emissionsrendite i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1, letzter Halbsatz EStG a.F. (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom 10.7.2001 VIII R 22/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2001, 1555; vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555). Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. (und zwar i.d.F. seit dem Steueränderungsgesetz 2001) wäre daher als Kapitalertrag der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb des Floaters und den Einnahmen aus der Veräußerung desselben, die sog. Marktrendite, zu erfassen gewesen. Ein solches Ergebnis hat der BFH indes als nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar angesehen. In mehreren Urteilen aus dem Jahr 2006, von denen das Urteil vom 20.11.2006 VIII R 97/02 (BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555) speziell die hier maßgebliche Fallgruppe der Floater betraf, hat der BFH entschieden, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift nicht die Erfassung jeglicher Wertänderung im Vermögensstamm angestrebt habe, sondern dieser lediglich solche Kapitalanlagen in die Besteuerung habe einbeziehen wollen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert würden (sog. verdeckte Zinserträge). Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei daher im Wege einer teleologischen Reduktion tatbestandlich dahingehend einzugrenzen, dass sie auf solche Wertpapiere keine Anwendung finde, bei denen – wie jedenfalls bei einfachen Floatern und Reverse Floatern – keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene bestehe und eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich sei (sog. unechte Finanzinnovationen, vgl. Haisch/Danz/Jetter, DStR 2007, 450, 455).

(3) Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung im Grundsatz angeschlossen, allerdings darauf hingewiesen, dass es am Markt zahlreiche Floatervarianten gebe, bei denen – anders als im Urteilsfall – eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene nicht oder nur mit größerem Aufwand möglich sei. In diesen Fällen seien etwa Reverse Floater weiterhin als Finanzinnovationen i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG einzustufen (vgl. BMF-Schreiben vom 18.7.2007 IV B 8-S 2252/0, BStBl I 2007, 548).

(4) Auch in der Literatur zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. war die Einordnung von Floatern nicht unumstritten. Einfache Floater wurden nach wohl überwiegender Auffassung nicht als echte Finanzinnovationen angesehen (vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG, § 20 Rn. 505 f.: Storg in Frotscher, EStG, § 20 Rn. 231). Etwas anderes sollte nach einer teilweise vertretenen Auffassung gelten, wenn im Veräußerungsfall Stückzinsen nicht gesondert ausgewiesen wurden (vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG, § 20 Rn. 506). Reverse Floater wurden dagegen zum Teil als Finanzinnovationen i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG angesehen (vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG, § 20 Rn. 507; differenzierend Storg in Frotscher, EStG, § 20 Rn. 231).

(5) Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung zu den sog. unechten Finanzinnovationen befürchtete der Gesetzgeber im Vorfeld der Einführung der Abgeltungssteuer, dass es im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG in ihrer ursprünglichen Fassung des UntStRefG zu einer aufwendigen Einzelfallprüfung der Ausgestaltung des jeweiligen Finanzprodukts hätte kommen müssen, um festzustellen, ob dieses nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG fällt oder nicht (vgl. BT-Drucks. 16/10189, 66). Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Zuge des JStG 2009 den zweiten Halbsatz in § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG mit dem Ziel eingefügt, jedenfalls auch den Gewinn aus der Veräußerung von vor dem 1.1.2009 angeschafften unechten Finanzinnovationen als Kapitalertrag erfassen zu können.

(6) Für die im Streitfall maßgeblichen Anleihen folgt hieraus, dass es im Ergebnis keiner Entscheidung bedarf, ob sie so ausgestaltet sind, dass eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.

Wäre dies nicht der Fall, wäre die Frage, ob eine Nichtsteuerbarkeit vorliegt, alleine anhand der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG zu beantworten, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Ergänzung des 2. Halbsatzes für unechte Finanzinnovationen bedürfte. Die Voraussetzungen für eine Nichtanwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG n.F. lägen in diesem Fall allerdings nicht vor. Bei den hier maßgeblichen Anleihen handelt es sich zwar um Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 geltenden Fassung. Diese wurden auch vor dem 1.1.2009 erworben. Es würde sich aber zugleich auch um echte Finanzinnovationen und damit um Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c oder d EStG a.F. handeln, mit der Folge, dass eine Nichtsteuerbarkeit ausscheidet.

Würde man dagegen unterstellen, dass in Bezug auf die hier maßgeblichen Anleihen eine leichte Trennbarkeit von Nutzungsentgelt und Kursgewinn bestünde, wären zwar die Voraussetzungen des § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG nicht erfüllt, da es sich in diesem Fall nach der dargestellten Rechtsprechung des BFH nicht um Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. handeln würde (nach der BFH-Rechtsprechung führt die teleologische Reduktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG dazu, dass die betreffende Anleihe nicht unter den gesetzlichen Tatbestand fällt, vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555 unter II.2.b). In diesem Fall würde aber über § 52a Abs. 10 Satz 7 2. Halbsatz EStG kraft Gesetzes fingiert, dass es sich um Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. handelt.

c) Die Voraussetzungen der weiteren Ausnahmevorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG liegen ebenfalls nicht vor. Diese Vorschrift betrifft sog. Vollrisikozertifikate, die im Streitfall nicht vorliegen. Vorliegend handelt es sich vielmehr um Anleihen, die auch nach der Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer unter den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. fielen.

II. Die Einfügung des § 52a Abs. 10 Satz 7 2. Halbsatz EStG durch das JStG 2009 verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzgrundsatz.

1. Nach der Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich bei der Einfügung des § 52a Abs. 10 Satz 7 2. Halbsatz EStG durch das JStG 2009 um den Fall einer unechten Rückwirkung, da in der Vergangenheit liegende Anschaffungen betroffen sein könnten, aber die Rechtsfolgen erst bei Veräußerungen ab dem 1.1.2009 eintreten würden (vgl. die Ausführungen in der BT-Drucks. 16/10189, 66 f.). Derartige unechte Rückwirkungen seien nach der Rechtsprechung des BVerfG grds. zulässig. Ein überwiegend schutzwürdiges Vertrauen der Bürger stehe der Beseitigung der Steuerfreiheit nicht entgegen. Zum einen könne sich ein Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit bestimmter Finanzinnovationen nur bei deren Anschaffung nach Bekanntwerden der angeführten Rechtsprechung des BFH gebildet haben, da sich zuvor die Steuerbarkeit mit der Emissions- oder Marktrendite für alle Finanzinnovationen aus dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. ergeben habe. Darüber hinaus sei von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer einfachen und praktikablen Abgeltungssteuer auszugehen, zumal sich die vorliegende Regelung auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken könne.

2. Im Schrifttum wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass § 52a Abs. 10 Satz 7 2. Halbsatz EStG i.d.F. des JStG 2009 keine rückwirkende Regelung, sondern lediglich eine bloße Klarstellung enthalte (vgl. Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 Anm. 301). Die Rechtsprechung des BFH habe sich lediglich auf die Frage bezogen, ob bei einer Veräußerung solcher Wertpapiere für den steuerbaren Kapitalertrag die Emissions- oder die Marktrendite anzusetzen sei. Die Zuordnung der einzelnen Anleihen zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. sei dagegen nicht in Zweifel gezogen worden.

3. Nach einer weiteren in der Literatur vertretenen Auffassung soll es sich dagegen nicht um eine bloße Klarstellung, sondern um eine Regelung mit unechter Rückwirkung handeln, die sich an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG messen lassen müsse (vgl. etwa Haberland, BB 2014, 2328, 2332). Von den Vertretern dieser Auffassung wird zum Teil die Frage aufgeworfen, ob der Vertrauensschutzgrundsatz nicht zumindest für solche unechte Finanzinnovationen gelten müsse, die in der Zeit zwischen der Bekanntgabe des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG in der ursprünglichen Fassung vom 14.8.2007 und der Bekanntgabe der um den Halbsatz 2 ergänzten Neufassung vom 19.12.2008 angeschafft worden seien (vgl. etwa Haberland, BB 2014, 2328, 2332). Anschaffungen in diesem Zeitraum seien regelmäßig nicht im Vertrauen auf das Fortbestehen einer für den Anleger günstigen Steuernorm, sondern vielmehr im Hinblick auf den bevorstehenden Systemwechsel und auf die Ausnahmeregelung für unechte Finanzinnovationen vorgenommen worden (vgl. etwa Haberland, BB 2014, 2328, 2332).

4. Nach Auffassung des Senats liegt im Streitfall kein Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz vor.

a) Vorliegend handelt es sich um einen Fall einer unechten Rückwirkung. Soweit – wie hier – belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG --BVerfGE-- 127, 1).

b) Eine solche unechte Rückwirkung ist indes nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1).

Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1).

c) Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 7.7.2010 2 BvL 14/02 (BVerfGE 127, 1) betreffend die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken von zwei auf zehn Jahre ausgeführt, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist für bereits nach altem Recht erworbene Grundstücke gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden sind und die nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können. Es hat dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlängerung gehabt, soweit die zweijährige Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG a.F. im Zeitpunkt der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 noch nicht abgelaufen war. Zwar könne die Entscheidung für den Erwerb eines Grundstücks im einzelnen Fall maßgeblich von der Erwartung bestimmt sein, einen etwaigen Veräußerungsgewinn nach Ablauf von zwei Jahren steuerfrei vereinnahmen zu können. Dies gehe jedoch über die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert bleiben, nicht hinaus. Es würden insoweit die besonderen Momente der Schutzbedürftigkeit fehlen, derentwegen der Gesetzgeber verpflichtet sein könnte, bei der Bestimmung des zukünftigen Steueraufkommens auf Erwartungen der Steuerpflichtigen bei zurückliegenden Dispositionen Rücksicht zu nehmen. Die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, begründe keine (vertrauens-)rechtlich geschützte Position. Mit Wertsteigerungen könne im Zeitpunkt des Erwerbs nicht sicher gerechnet werden, so dass auch die Enttäuschung der Hoffnung auf künftige steuerfreie Vermögenszuwächse nicht als Beeinträchtigung greifbarer Vermögenswerte zu werten sei.

d) Überträgt man die Grundsätze dieser Entscheidung auf den Streitfall, liegt kein Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz vor. Die Klägerin hat die hier maßgeblichen Anleihen im Juni bzw. Juli 2008 erworben. Auch wenn keine Steuerverhaftung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. bestanden haben sollte, waren etwaige Kursgewinne doch zumindest gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG für ein Jahr seit Anschaffung und damit auch bis zur Verkündung des JStG 2009 steuerverhaftet. Der vorliegende Fall ist daher mit der im BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 2 BvL 14/02 (BVerfGE 127, 1) behandelten Fallgruppe vergleichbar, dass die nach einem Grundstückskauf noch nicht abgelaufene Spekulationsfrist durch eine gesetzliche Neuregelung verlängert wird. Auch mit der Einfügung des § 52a Abs. 10 Satz 7 2. Halbsatz EStG ist die Steuerverhaftung, die zuvor bereits nach § 23 EStG bestanden hatte, verlängert und in die Norm des § 20 EStG verlagert worden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Die Revision war zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG 2009 gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

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