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Steuerrecht
11.06.2013
Steuerrecht
FG Münster: wirtschaftlicher Zusammenhang einer als Untervermächtnis erworbenen GmbH-Beteiligung mit einer dem Untervermächtnisnehmer auferlegten Versorgungsrente

Das FG Münster hat mit Urteil vom 11.4.2013 - 3 K 604/11 Erb - wie folgt entschieden: Schon um § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG in den Fällen sonstigen Betriebsvermögens nicht weitgehend leerlaufen zu lassen ist auch bei privaten Schulden und Lasten im Einzelfall zu prüfen, ob nicht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit begünstigtem Betriebsvermögen besteht. Dass die Untervermächtnislast erst im Todeszeitpunkt des Erblassers entstanden ist, ist unschädlich. Durch die Anordnung im Erbvertrag wird der wirtschaftliche Zusammenhang unmittelbar durch den Erblasser hergestellt, sodass nicht davon gesprochen werden kann, die wirtschaftliche Beziehung des Vermächtnisses zum Untervermächtnis sei erst in der Person der Erwerberin entstanden. Vielmehr ist maßgebend, dass die Klägerin den wirtschaftlichen Zusammenhang unabänderlich vorfindet, ohne dass ihre Person oder die bei ihr bereits bestehenden Verhältnisse Einfluss auf die Herstellung des Zusammenhangs haben. Es reicht aus, dass sowohl das Vermächtnis als auch das Untervermächtnis erst im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entstanden sind.

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