FG Niedersachsen: Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwoh-nung trotz geringfügiger Selbstnutzung
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 7.3.2012 - 9 K 180/09 - mehrjährige Verluste aus der privaten Vermietung einer Ferienwohnung steuerlich anerkannt und - entgegen der Rechtsprechung des BFH - die Überschusserzielungsabsicht trotz geringfügiger Selbstnutzung unterstellt. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Kläger eine 1997 erworbene Ferienwohnung über eine Vermittlungsgesellschaft 1997-2006 - abgesehen von einer jährlichen dreiwöchigen Selbstnutzung - fremdvermietet. Das FA erkannte die erklärten Verluste bis 2005 zunächst vorläufig an. Da eine Prüfung der Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoseberechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren einen Totalverlust ergab, erkannte es die Verluste rückwirkend nicht mehr an. Die Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht, die grundsätzlich bei ausschließlicher Vermietung an fremde Dritte entbehrlich ist, hielt das FA auch bei nur geringfügiger Selbstnutzung für geboten. Dieser auf der Rechtsprechung des BFH beruhenden Rechtsauffassung ist das FG entgegengetreten. Nach seiner Auffassung besteht jedenfalls dann kein Anlass, an der Überschusserzielungsabsicht eines Wohnungsvermieters zu zweifeln, der seine Ferienwohnung an zwei oder drei Wochen im Jahr selbst nutzt, sich dies nur vorbehält oder die Selbstnutzung auf übliche Leerstandszeiten beschränkt, wenn die tatsächlichen die ortsüblichen Vermietungstage - wie dies im Streitfall festgestellt werden konnte - erreichen oder sogar übertreffen. Nur so könne eine Gleichbehandlung zwischen den Fällen der Vermietung über einen Vermittler mit den Fällen der Vermietung in Eigenregie erreicht werden (vgl. hierzu bereits FG Köln, 30.6.2011 -10 K 4965/07, EFG 2011, 1882, Rev. eingelegt, Az. BFH: IX R 26/11). Der temporären Überlagerung der unterstellten Überschusserzielungsabsicht durch die vorbehaltene, steuerlich unbeachtliche Selbstnutzung trug das Gericht durch eine Kürzung Rechnung. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von der BFH-Rechtsprechung zugelassen.
(Quelle: PM Niedersachsen vom 2.5.2012)