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Steuerrecht
27.03.2009
Steuerrecht
BFH: Übernahmegewinn gemäß §§ 4ff. UmwStG 1995 nicht nach § 32c EStG 1996 tarifbegünstigt

Durch Beschluss vom 9.1.2009 – IV B 27/08 – hat der BFH entschieden: Der Übernahmegewinn nach §§ 4ff. UmwStG 1995 war nicht gemäß § 32c EStG 1996 tarifbegünstigt. Durch die Begrenzung des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer soll ein Ausgleich für die Belastung gewerblicher Einkünfte mit Gewerbesteuer hergestellt werden. Allerdings soll die Tarifbegrenzung nur für solche Gewinne gelten, die auch tatsächlich der Gewerbesteuer unterliegen. Der nach den §§ 4ff. UmwStG 1995 ermittelte Übernahmegewinn ist sachlich von der Gewerbesteuer befreit und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 2 UmwStG 1995); auch seine Begünstigung läge außerhalb des mit der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 1996 verfolgten Anliegens.

Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2009-691-3

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