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Steuerrecht
12.11.2009
Steuerrecht
BMF: Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010

Das BMF hat durch Schreiben vom 9.11.2009 – IV C 5 – S 2378/09/10004 – klargestellt, dass für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 grundsätzlich die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden ist. Zur Erleichterung kann der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim BZSt erheben. Das wird allerdings erst ab April 2010 möglich sein. Bis zum 31.10.2010 kann der Arbeitgeber daher die eTIN (=elektronische Transfer-IdentifikationsNummer) verwenden. Danach ist dies nur noch zulässig, wenn die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers aus bestimmten Gründen, die das BMF-Schreiben aufzählt, nicht vorliegt.

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