FG Düsseldorf: Übergang von GmbH-Anteilen unter Mitwirkung des Bundeskartellamts
Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 28.4.2010 - 7 K 96/07 - entschieden: Mit der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH, 25.6.2009 - IV R 3/07, BStBl. II 2010, 182) wird die Abtretung dann, wenn Anteile an einer GmbH übertragen werden und diese Übertragung unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass das Bundeskartellamt den Zusammenschluss nicht innerhalb der Frist des § 14a Abs. 2 GWB a. F. untersagt oder vorab erklärt, die Untersagung nicht vornehmen zu lassen, erst mit der Zustimmung des Bundeskartellamts wirksam (vgl. § 158 Abs. 1 BGB).
Vor diesem Zeitpunkt ist das Eigentum weder zivilrechtlich noch unter Heranziehung einer im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise übergegangen.
Volltext des Urteils: //BB-ONLINE BBL2011-406-3
(PM FG Düsseldorf vom 30.1.2011