FG Münster: Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen
Das FG Münster hat mit Urteil vom 26.3.2020 – 8K1192/18F, wie folgt entschieden:
1. Das Vorliegen eines Veräußerungsgewinnes i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erfordert einen Erwerb der Aktien nach dem 31.12.2008.
2. Ein solcher Erwerb (i. S. d. § 52 Abs. 28 S. 11 EStG) setzt einen Rechtsträgerwechsel, mindestens im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum, voraus.
3. Eine Betriebsaufgabe im Jahre 2011, bei der Aktien aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt werden, ohne eine Umschreibung der Aktien, erfüllt diese Voraussetzungen nicht, so dass kein Erwerbstatbestand, vorliegt und der Veräußerungsgewinn nicht nach § 20 Abs. 2.S. 1 Nr.1 EStG zu erfassen ist.
(Leitsätze der Redaktion)