BFH: „Zwischenvermietung“ für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 2. Alternative EStG unschädlich
Der BFH hat mit Urteil vom 3.9.2019 – IX R 10/19 – entschieden: Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt --zusammenhängend-- im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
--> Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 7.11.2019 als NV-Entscheidung abrufbar.