BFH: Zwischenhandel mit Eintrittskarten sonstige Leistung
Der BFH hat durch Urteil vom 3.6.2009 – XI R 34/ 08 – entschieden: Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich in Ermangelung einer Spezialregelung gemäß § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2451-3