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Steuerrecht
06.03.2009
Steuerrecht
BFH: Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung

Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2008 – XI R 62/ 07 – entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG 2005) außer bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG 2005 ist für den Vorsteuerabzug der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG 2005 ausgestellten Rechnung erforderlich. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG 2005 ist zweifelhaft, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Dies entspreche dem Gemeinschaftsrecht; ferner wäre sonst für die Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar.
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-523-1

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