BFH: Zuzahlungen zum Kurzarbeitergeld ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
Der BFH hat mit Urteil vom 20.7.2010 – IX R 23/ 09 – entschieden: Ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird i. S. v. § 3 Nr. 9 EStG aufgelöst, selbst wenn der Arbeitnehmer mit dessen Aufhebung zugleich in ein neues (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs- und Qualifizierungs-Gesellschaft eintritt. Sind monatliche Zahlungen nach der Betriebsvereinbarung (Sozialplan) unter Berücksichtigung der maßgebenden Auslegungsgrundsätze zum Ausgleich der durch Kurzarbeit entstehenden Nachteile und für die Dauer der Kurzarbeit erbracht, stellen die gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld keine steuerfreie (ratierliche) Abfindung, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2401-2