BFH: Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn
Der BFH hat mit Urteil vom 16.5.2013 - VI R 7/11 - wie folgt entschieden:
1. Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu werten. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, können die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einbezogen und zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind (Anschluss an Senatsentscheidung vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44).
2. Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag auch auf Familienangehörige der Arbeitnehmer, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben (Anschluss an Senatsentscheidung vom 22.3.1985 VI R 82/83, BFHE 143, 550, BStBl. II 1985, 532).
3. Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, grundsätzlich nicht zuzurechnen (Abweichung vom Senatsurteil vom 25.5.1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl. II 1992, 655).
Volltext: BB-ONLINE BBL2013-2517-4 unter www.betriebs-berater.de