BT/BR: Zustimmung zum EuGH-Dividendenumsetzungsgesetz/Streubesitzdividendenbesteuerung
Bundestag und Bundesrat haben am 28.2.2013/1.3.2013 den am 26.2.2013 beschlossenen Einigungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses (17/12465) zum EuGH-Dividendenumsetzungsgesetz zugestimmt. Der verabschiedete Kompromiss sieht vor, dass Dividenden nicht mehr steuerfrei vereinnahmt werden, sofern sie auf eine Beteiligung von weniger als 10 % an der ausschüttenden Körperschaft gezahlt werden (Streubesitzbeteiligung). Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen sind jedoch weiterhin gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Für Altfälle sowie bestimmte Schachtelbeteiligungen wird ein gesondertes Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG eingeführt, für das das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist.
Publikumsfonds können künftig Dividendenerträge nicht mehr gemäß § 8b KStG steuerfrei „durchleiten“; die entsprechende Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG ist nur noch bei Spezialfonds möglich, sofern sowohl der Fonds selbst als auch der betreffende Anleger selbst mindestens 10 % an der ausschüttenden Körperschaft hält.
Die Neuregelungen sind grundsätzlich auf alle Streubesitzdividenden anzuwenden, die nach dem 28.2.2013 gezahlt werden.
Zum Inkrafttreten bedarf es noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten sowie der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.