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Steuerrecht
01.02.2008
Steuerrecht
BFH: Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im erstmaligen Verfahren der AdV vor dem BFH

 

Mit Beschluss der Urkundsbeamtin vom 3.12.2007 - VI S 22/05 hat der BFH einen Antrag auf Festsetzung der Kosten eines AdV-Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Zuständig für die Kostenfestsetzung ist nicht der Urkundsbeamte des BFH, sondern gemäß § 149 Abs. 1 FGO der des FG.Dies gilt auch dann, wenn - wie im entschiedenen Fall - der BFH als Gericht der Hauptsache in einem AdV-Verfahren entschieden hat, das nicht zuvor beim FG anhängig war.

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