BFH: Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Erholungsbeihilfe)
Der BFH hat im Urteil vom 19.9.2012 – VI R 55/11 – entschieden:
1. Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ ist der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. d. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG werden nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzuschüsse erbracht.
2. Die Sicherstellung der Verwendung von Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer zu deren Erholungszwecken nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG setzt jedenfalls voraus, dass der Arbeitgeber über die Verwendung der Mittel Kenntnis hat.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-3042-1 unter www.betriebs-berater.de
--> Ebenso hat der BFH im Urteil vom 19.9.2012 – VI R 54/11 – hinsichtlich der Krankheitskostenzuschüsse entschieden.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-3042-2 unter www.betriebs-berater.de