FG Köln: Zusammenveranlagung bei Grenzpendlern mit Kapitalerträgen
Das FG Köln hat mit Urteil vom 22.1.2014 - 4 K 2001/13 - wie folgt entschieden: Ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Belgien kann auch dann mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn er in Deutschland Kapitaleinkünfte hat, die nach dem DBA-Belgien der Besteuerung in Belgien unterliegen und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 2 EStG nicht erfüllt sind. § 2 Abs. 5b EStG, der auch auf die Frage der persönlichen Steuerpflicht anwendbar ist, greift ein, wenn Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG „oder“ § 43 Abs. 5 EStG vorliegen. Unter Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 5 EStG sind solche Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG zu verstehen, die dem KapESt-Einbehalt unterlegen haben und für die dieser Einbehalt abgeltende Wirkung hat. Unter Einkünften nach § 32d Abs. 1 EStG sind Kapitalerträge zu verstehen, die dem dort genannten Besteuerungsregime in Höhe von grundsätzlich 25 Prozent unterliegen.
--> Das FG hat die Revision zugelassen.