BFH: Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften
Der BFH hat durch Urteil vom 22.9.2009 – IX R 93/ 07 – entschieden: Hat der Steuerpflichtige neben außerordentlichen Einkünften i. S. v. § 34 Abs. 2 EStG auch steuerfreie Einnahmen i. S. v. § 32b Abs. 1 EStG bezogen, so sind diese in derWeise in die Berechnungnach§ 34 Abs. 1 EStGeinzubeziehen, dass sie in voller Höhe demverbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 17.1.2008 – VI R 44/07, BFHE 220, 269, BB 2008, 1327m. Anm. Hölzerkopf). Die volle Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 S. 2 EStG läuft auch dem Zweck des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG nicht zuwider. Mit dem Progressionsvorbehalt soll eine Steuerentlastung verhindert werden, die sich daraus ergibt, dass aufgrund des progressivenTarifverlaufs auf das zu versteuernde Einkommen infolge der Steuerfreiheit der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ein niedrigerer Steuersatz anzuwenden wäre als bei einer Steuerpflicht dieser Einkünfte. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte werden daher bei der Ermittlung des für das zu versteuernde EinkommenmaßgeblichenSteuersatzes, nicht aber in das zuversteuernde Einkommen selbst einbezogen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-21-4