Oberste Finanzbehörden der Länder: Zurückweisung der Einsprüche wegen Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben durch Allgemeinverfügung vom 9.1.2012 – DOK 2011/0927212–am9.1.2012anhängigeundzulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 9.1.2012 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung. Diese Allgemeinverfügung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen; gegensiekannggf.Klage erhobenwerden; ein Einspruch ist ausgeschlossen.
Volltext der Verf.: // BB-ONLINE BBL2012-154-7