BMF: Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (ab 2010) eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge
Aufgrund des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der AO und des Nichtannahmebeschlusses des BVerfG vom 21.9.2017 – 2 BvR 2445/15 (vorgehend BFH 9.9.2015 – X R 5/13, BStBl. II 2015, 1043) ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 18.6.2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Abs. 4 EStG) von sonstigen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 18.6.2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010.
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
BMF, Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 18.6.2018