FG Münster: Zurechnung einer im Namen eines Dritten erstellten Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis
Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.9.2017 – 15 K 1089/15 U – wie folgt entschieden:
1. Aussteller einer Rechnung ist nicht nur, wer die betreffende Rechnung eigenhändig erstellt hat; vielmehr sind insoweit auch die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten.
2. Die Ausstellung von Rechnungen ist nach § 164 BGB zwar nur eine geschäftsähnliche Handlung und nicht selbst Willenserklärung; auf geschäftsähnliche Handlungen sind die Vorschiften über die Stellvertretung – unter Beachtung der Unterschiede zwischen geschäftsähnlicher Handlung und Willenserklärung – aber entsprechend anwendbar.
3. Insoweit sind auch die Grundsätze zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu beachten.
(Leitsätze der Redaktion)
-> Das FG hat die Revision nicht zugelassen.