FG Köln: Zur steuerlichen Behandlung von in- und ausländischen Dividendenzahlungen
Das FG Köln hat in gleich zwei Entscheidungen vom 28.1.2010 – 2 K 3527/02 und 2 K 2440/03 Folgeentscheidungen zum EuGH-Urteil vom 1.10.2009 – C 247/08 – , Gaz de France, getroffen: Es hat die Klagen von zwei französischen Gesellschaften in der Rechtsform einer „societé par actions simplifée“ (S.A.S.) auf vollständige Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug abgewiesen. Ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Inlands- und Auslandsdividendenzahlungen gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt, konnte das FG offen lassen. Ein Erstattungsanspruch gegen das BZSt kommt seiner Auffassung nach auch bei einer Europarechtswidrigkeit der einschlägigen deutschen Regelungen nicht in Betracht.
Das beklagte Amt sei nach § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes lediglich für die Entscheidung über die Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug in den Fällen des § 50d EStG zuständig. Da eine S.A.S. nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Gaz de France“ in den Streitjahren nicht unter die sog. „Mutter-Tochter-Richtlinie“ falle, komme die begehrte Steuererstattung auf dieser Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Ansprüche auf eine steuerliche Gleichbehandlung mit inländischen Muttergesellschaften, die sich aus einer Europarechtswidrigkeit ergeben könnten, sind nach Ansicht des Senats denkbar aber jedenfalls bei dem örtlich zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Das FG hat gegen die Entscheidungen die Revision beimBFH zugelassen.
Volltext der Urteile: // BB-ONLINE BBL2010-1054-1 und // BB-ONLINE BBL2010-1054-2 unter www.betriebs-berater.de
--> Das deutsche Steuerrecht kann im Ergebnis dazu führen, dass Gewinnausschüttungen deutscher Tochterunternehmen an ihre im Ausland ansässigen Muttergesellschaften im Inland höher besteuert werden als entsprechende Gewinnausschüttungen an deutsche Muttergesellschaften. In beiden Fällen unterliegen die Dividendenzahlungen zwar nach §§ 43, 43a EStG grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug i. H. v. 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Während gebietsansässige Muttergesellschaften aufgrund der Steuerfreiheit der Dividenden nach § 8b KStG die Kapitalertragsteuer aber in voller Höhe auf ihre eigene Steuerschuld anrechnen können, sind ausl ändische Muttergesellschaften im Inland allein auf die Entlastungsmöglichkeiten (Freistellung bzw. Erstattung) des § 50d EStG – § 43b EStG i.V.m. der Mutter-Tochterrichtlinie oder Doppelbesteuerungsabkommen – beschränkt.