FG Münster: Zur steuerfreien Ausfuhrlieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts
Das FG Münster hat mit Urteil vom 16.1.2014 -5 K 3930/10 U - wie folgt entschieden:
1. Befördert oder versendet der mittlere Unternehmer (der 1. Erwerber) die Ware, ist gemäß § 3 Abs. 6 S. 6 UStG die Beförderung oder Versendung (sogenannte bewegte Lieferung) grundsätzlich dem 1. Umsatzgeschäft zuzuordnen. Etwas anderes gilt, wenn nachgewiesen ist, dass der 1. Erwerber den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet (§ 3 Abs. 6 S. 6, 2. Alt. UStG). Für die erforderliche Abgrenzung kommt es auf die Verpflichtung und Absichtsbekundung des Zwischenerwerbers an, den Liefergegenstand zu befördern oder zu versenden.
2. Ein wichtiges Indiz für die Frage, welchem Umsatzgeschäft die Warenbewegung zuzurechnen ist, ist, ob der Zwischenerwerber dem Ausgangslieferanten mitgeteilt hat, dass er dieWare bereits vor der Beförderung oder Versendung an einen Endabnehmer weiterverkauft hat. Aufgrund einer derartigen Mitteilung ist für den Ausgangslieferanten erkennbar, dass die Beförderung oder Versendung nicht seiner Lieferung zuzurechnen ist. Dies gilt sowohl für innergemeinschaftliche Lieferungen als auch für Ausfuhrlieferungen.
3. Die Zuordnung der bewegten Lieferung hängt nicht davon ab, ob und wann dem letzten Erwerber die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, übertragen worden ist (entgegen BFH, Urteil vom 28.5.2013 – XI R 11/09, BFH/NV 2013, 1524, Nachfolgeurteil zu EuGH vom 27.9.2012, C-587/10)
--> Das FG hat die Revision zugelassen. Es sieht die Grundsätze zur Zuordnung einer bewegten Lieferung in Fällen der Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer insbesondere wegen der voneinander abweichenden BFHRechtsprechung (einerseits V R 3/10, V B 53/11, andererseits XI R 11/09) als ungeklärt an.