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Steuerrecht
26.02.2010
Steuerrecht
BFH: Zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

Der BFH hat durch Urteil vom 11.11.2009 – IX R 57/08 – entschieden: Werden Anteile an einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH im Jahr 2001 veräußert und fließen dem Anteilseigner hieraus gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbare Einnahmen im Jahr 2002 zu, so unterliegen diese dem Halbeinkünfteverfahren.
Die Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens auf die dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Einnahmen aus der Anteilsveräußerung folgt unmittelbar aus § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG. Maßgeblicher „Ertrag“ im Sinne dieser Vorschrift ist im Streitfall der Veräußerungspreis i. S. v. § 23 Abs. 3 EStG i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG, d. h. die Summe aller vom Kläger für seine AnteilsübertragungerzieltenEinnahmen. Einnahmen liegengemäß § 8 Abs. 1 EStGerstmit Zufluss vor. Zugeflossen ist der vorliegend streitige Teil desVeräußerungspreises erstimStreitjahr2002.
 
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-534-2

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