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Steuerrecht
14.05.2020
Steuerrecht
BFH: Zur Zuschätzung bei Schrotterlösen

Der BFH hat mit Urteil vom 3.12.2019 – X R 5/18 – wie folgt entschieden:

1.         NV: Das FG muss unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht jede Änderung oder Abwandlung der Schätzungsmethode im Vorhineinoffenlegen, wennundsoweitdiebetreffenden Schätzungsmethoden einander ähnlich oder voneinander abgeleitet sind. Allerdings ist ein Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO geboten, wenndas FGeine Schätzungsmethodeanwenden will, die den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird.

2.         NV: Bei der Schätzung selbst und insbesondere auch bei der Frage, welche Schätzungsmethode dem Ziel am besten gerecht wird, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen, handelt es sich grundsätzlich um Tatsachenfeststellungen des FG. Das Revisionsgericht ist daran nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO gebunden,

d. h., es prüft lediglich auf Rechtsverstoß, insbesondere auf Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze, sofern nicht in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des FG zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2010 – IV R 30/08, BFHE 230, 397, BStBl II 2011, 210).

(Amtliche Leitsätze)

Volltext: BB-ONLINE BBL2020-1173-5

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