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Steuerrecht
26.08.2014
Steuerrecht
FG Baden-Württemberg: Zur Unwirksamkeit von Bestimmungen der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.12.2013 – 3 K 1189/13 - wie folgt entschieden: In Übereinstimmung mit dem Wortlaut und der Zielsetzung des Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1992 sind (Arbeits-)Tage, an denen eine im Inland ansässige Person von einer ein- oder mehrtägigen Geschäftsreise an ihren Wohnsitz zurückkehrt, kein Arbeitstag, an dem sie nicht zurückgekehrt ist (sog. Nichtrückkehrtage). Nichtrückkehrtage i. S. v. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1992 liegen nicht vor, wenn eine mehrtägige Geschäftsreise/ Dienstreise auf Wochenendtage entfällt und eine Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich vereinbart wurde und der Arbeitgeber für an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch eine zusätzliche Bezahlung leistete, sondern lediglich Reisekosten vom Arbeitgeber übernommen wurden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 S. 3 Kons- VerCHEV und § 8 Abs. 5 S. 2 KonsVerCHEV, die bereits für das gesamte Streitjahr anzuwenden sind (§ 25 KonsVerCHEV) stehen dem nicht entgegen. Die Regelungen sind nicht zu beachten, da sie als Rechtsverordnung im Rang unter dem Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1992 und II. 2. des Verhandlungsprotokolls als Bundesgesetze stehen (vgl. hierzu auch Urteil des Hessischen FG vom 8.10.2013 – 10 K 2176/11, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt BFH-Az.: I R 79/13).

--> Das FG hat die Revision zugelassen.

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