BFH: Zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 28 UStG
Der BFH hat mit Urteil vom 21.9.2016 – V R 43/15 – wie folgt entschieden:
1. § 4 Nr. 28 UStG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.
2. Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe „verwendet“ in § 4 Nr. 28 UStG und „bestimmt“ in der deutschen Fassung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG stellt keinen sachlichen Unterschied dar.
3. Der Zweck des § 4 Nr. 28 UStG gebietet es, Veräußerungsumsätze steuerfrei zubehandeln, wenn der Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der veräußerten Gegenstände ausgeschlossen war.
Volltext unter: BBL2017-277-6