FG Hamburg: Zur Umsatzsteuerfreiheit von Vermietungsleistungen
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 25.10.2013 – 5 K 270/10 - entschieden: Die Vermietung von Praxisräumen sowie die Verpachtung von Praxisinventar können trotz getrennter Verträge als einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung gewertet werden.