BFH: Zur Steuerpflicht eines Kanzleiabwicklers
Der BFH hat mit Urteil vom 29.4.2020 – XI R 18/19 –entschieden: Ein Kanzleiabwickler (§ 55 BRAO) ist Vermögensverwalter i.S. des § 34 Abs. 3 AO. Daher ist er im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben auch zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet.