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Steuerrecht
04.04.2019
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Zur Steuerbefreiung von Umsätzen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.6.2018 – 1 K 426/16 U - entschieden:

Eine in NRW residierende Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach § 94 Abs. 1a SGB X i.V. m. § 197b SGB V, deren Mitglieder ausschließlich gesetzliche Krankenkassen werden (Körperschaften des öffentlichen Rechts), unterliegt der staatlichen Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW nach § 94 Abs. 2 SGB X mit den sich daraus ergebenden Prüfungsrechten aus §§ 88 SGB IV und 274 SGB V; diese unterliegen ihrerseits der staatlichen Aufsicht entweder der jeweiligen Landesbehörde oder des Bundesversicherungsamtes (je nach Tätigkeitsgebiet der Krankenkasse – vgl. § 94 Abs. 2 SGB X).

Da die ARGE für ihre Mitglieder durch eigene Angestellte Aufgaben im Rahmen der Prüfung und Leistungsgewährung von ärztlichen Verordnungen über häusliche Krankenpflege, spezialisierte, ambulante Palliativversorgung und Hospizversorgung wahrnimmt, indem sie für die Krankenkassen die Prüfung der Leistungsansprüche der Versicherten übernimmt, handelt es sich weder um eine Angehörige der in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG genannten Heilberufe noch um eine Einrichtung i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG. Sie kann sich bzgl. der Steuerbefreiung unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen.

(Leitsätze der Redaktion)

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