FG Köln: Zur Rechtsbehelfsbefugnis von Städten gegen Gewerbesteuermessbescheide
Das FG Köln hat durch Beschluss vom 12.10.2012 – 13 V 2802/12 – entschieden (Hinweis d. Red.: Auszug aus den Gründen):
Eine Klagebefugnis für die Gemeinden im Messbescheidsverfahren ergibt sich nur in den Fällen, in denen das für die Festsetzung des Messbetrages zuständige Bundesland die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde. Die Rechtsbehelfsbefugnis beschränkt sich danach auf die Fälle einer Interessenkollision. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber für den Regelfall durch § 360 Abs. 2 AO beziehungsweise § 60 Abs. 2 FGO auch die Hinzuziehung oder Beiladung der betreffenden Körperschaften ausgeschlossen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz ausdrücklich nur für den Bereich der Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge vor, indem in § 186 AO abweichend von dem allgemeinen Beteiligtenbegriff des § 78 AO auch die steuerberechtigte Körperschaft als Beteiligte eines Zerlegungsverfahrens definiert ist.
(Quelle: www.fg-koeln.nrw.de)
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2012-3106-3 unter www.betriebs-berater.de