EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit bei Sitzverlegung von Gesellschaften
Der EuGH hat im Urteil vom 29.11.2011 - C-371/10, National Grid Indus - entschieden:
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass
- er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach der Betrag der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft endgültig - ohne Berücksichtigung möglicherweise später eintretender Wertminderungen oder Wertzuwächse - zu dem Zeitpunkt festgesetzt wird, zu dem die Gesellschaft aufgrund der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat aufhört, in dem ersten Mitgliedstaat steuerpflichtige Gewinne zu erzielen. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sich die besteuerten nicht realisierten Wertzuwächse auf Kursgewinne beziehen, die im Aufnahmemitgliedstaat angesichts der dort geltenden Steuerregelung nicht zum Ausdruck kommen können;
- er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt dieser Verlegung vorschreibt.Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-3091-1 unter www.betriebs-berater.de
--> Vgl. auch Ausführungen im BB-Rechtsprechungsreport von Bayer/Schmidt im BB Heft 1/2012 (Ressort Wirtschaftsrecht).