BFH: Zur Korrektur von unzutreffenden Gewinnaufteilungen
Hat der Steuerpflichtige wegen unzutreffender Aufteilung des Gewinns Einspruch nur für das Vorjahr eingelegt, beantragt er damit nicht zugleich konkludent, die Einkommensteuer für das Folgejahr heraufzusetzen. § 127 AO, der die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften regelt, ist im Rahmen der Korrekturvorschriften des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nicht anwendbar (so der BFH im Urteil vom 24.4.2008 – IV R 50/06 –). Denn diese Vorschrift regelt nicht, wie beim Erlass eines Verwaltungsakts zu verfahren ist, sondern ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt erlassen oder geändert werden kann.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1927-3